Bürgergeld / Sozialhilfe
Bürgergeld und Sozialhilfe gehören zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie sollen sicherstellen, dass Menschen in schwierigen finanziellen Situationen ein menschenwürdiges Existenzminimum haben.
Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, unterstützt der Staat Sie mit diesen Leistungen. Ziel ist es, Armut zu vermeiden und die grundlegenden Bedürfnisse des täglichen Lebens abzusichern.
Sind Sie erwerbsfähig (also grundsätzlich in der Lage zu arbeiten) und hilfebedürftig, erhalten Sie in der Regel Bürgergeld. Das Bürgergeld ist eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Sozialgeld erhalten Personen, die selbst nicht erwerbsfähig sind oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Beispiel Kinder oder Angehörige in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Leistungen orientieren sich an der Sozialhilfe.
Die Leistungen setzen sich zusammen aus:
- dem Regelbedarf,
- den Kosten für Unterkunft und Heizung,
- Beiträgen zu Versicherungen, sowie möglichen Mehrbedarfen, etwa bei Alleinerziehung, Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen.
Seit dem 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld die frühere Grundsicherung (ALG II) abgelöst. Ziel ist es, den Lebensunterhalt zu sichern und Menschen auf ihrem Weg in Arbeit oder Ausbildung zu unterstützen.
Derzeit gültige Regelsätze pro Monat (Stand 01.01.2024, weiterhin gültig):
- Alleinstehende: 563 Euro
- Unter 25-jährige Erwachsene im Haushalt der Eltern: 451 Euro
- Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 Euro
- Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro
- Kinder unter 6 Jahren: 357 Euro
Für Alleinerziehende und Schwangere werden zusätzliche Mehrbedarfe berücksichtigt:
- Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf 17 % Mehrbedarf.
- Alleinerziehende erhalten – je nach Anzahl und Alter der Kinder – einen Mehrbedarf zwischen 36 % und 60 %.
- Weitere Mehrbedarfe können entstehen bei:
- Behinderungen,
- medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung,
- dauerhaft besonderen Bedarfen (z. B. Umgangskosten),
- Warmwassererzeugung über Durchlauferhitzer.
Zum Bürgergeld gehören auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe. Dazu zählen Miete sowie kalte und warme Nebenkosten. Welche Kosten als angemessen gelten, ist regional unterschiedlich und beim zuständigen Jobcenter festgelegt.
Einmalige Leistungen sind möglich, z. B.:
- bei der Gründung eines Haushalts,
- bei der Geburt eines Kindes,
- bei der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel.
Beim Einkommen gelten erhöhte Freibeträge:
- Bei Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen 30 % behalten werden.
- Einkommen aus Schüler-, Studenten- oder Ausbildungsjobs bis zur Minijob-Grenze bleiben anrechnungsfrei.
- Einkommen aus Ferienjobs von Schüler*innen wird vollständig nicht angerechnet.
Das Bürgergeld bietet zudem erweiterte Fördermöglichkeiten, etwa für Weiterbildungen und Qualifizierungen. Das Weiterbildungsgeld soll zusätzliche Motivation schaffen.
Ausgezahlt wird das Bürgergeld durch das Jobcenter, das auch bei der Arbeits- und Ausbildungssuche unterstützt.
Beim Bürgergeld gilt eine Karenzzeit von zwölf Monaten, in der die Unterkunftskosten grundsätzlich vollständig übernommen werden. Erst danach kann eine Prüfung der Angemessenheit erfolgen.
Ein Umzug ist grundsätzlich erlaubt. Wenn jedoch Kosten übernommen werden sollen, muss der Umzug vorher mit dem Jobcenter abgestimmt werden. Nicht jeder Umzugsgrund führt automatisch zu einer Kostenübernahme.
Anerkannte Gründe können sein:
- Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung,
- familiäre Veränderungen (z. B. Trennung, Geburt),
- Kündigung der Wohnung, abhängig von den Umständen.
Bei einem anerkannten Umzug können unter anderem übernommen werden:
- Kosten für Mietwagen und Verpackungsmaterial,
- notwendige Renovierungskosten laut Mietvertrag,
- in besonderen Fällen auch Umzugsunternehmen.
Informationen zur Sozialhilfe
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/sozialhilfe.html
