Nestmodell & Steuerrecht
Stark fürs Kind, unfair für den Geldbeutel
Das Nestmodell ermöglicht es, dass Kinder nach der Trennung im vertrauten Familienheim bleiben, während die Eltern abwechselnd dort wohnen. Für die Kinder bedeutet das Ruhe, Kontinuität und Stabilität – ein echtes Geschenk nach einer Umbruchphase. Doch steuerlich bringt dieses Modell oft große Hindernisse mit sich.
Im Nestmodell wechseln Eltern regelmäßig ihre Wohnorte – die Kinder dagegen bleiben im gemeinsamen Zuhause. Das ist aus psychologischer Sicht ein starker Ansatz: Es schützt Kinder vor unnötigen Umzügen und den damit verbundenen Verlust von Freunden und den vielen anderen Veränderungen.
Aber: Steuerlich zählt Ökonomie und Zahlen, nicht Gefühle und Zuwendung – daher liegt das Nestmodell hier häufig daneben:
- Die Finanzverwaltung der Länder (z.B. Hamburg, Brandenburg und auch Sachsen) verweigert Alleinerziehenden im Nestmodell regelmäßig den Entlastungsbetrag – mit der Begründung, es liege eine Haushaltsgemeinschaft vor, da beide Eltern finanziell und organisatorisch gemeinsam das Nest bewohnen: https://taz.de/Alleinerziehende-Eltern/!5942221/
- Nina Schick, Journalistin und ehemalige stellvertretende Nachrichtenchefin beim FOCUS Online in München ist eine betroffene Mutter. Sie schildert in einem taz-Interview, wie sie trotz moderner Lebensrealität aus steuerlicher Sicht schlechter gestellt wird als eine Residenzfamilie – obwohl die Belastung oft deutlich höher ist. https://taz.de/Kindererziehung-nach-Trennung/!6079684/
Im paritätischen Wechselmodell – wo sich die Betreuung so gut wie gleich zwischen beiden Eltern aufteilt – zeigt das Steuerrecht zumindest kleine Zugeständnisse:
- Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte 2024: Nur ein Elternteil kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen – entweder durch Vereinbarung untereinander oder automatisch dem Kindergeldempfänger
Steuerliche Benachteiligung im Wechselmodell (externer Link)
Wer bekommt den Entlastungsbetrag? (externer Link) - Dieser Elternteil kann jedoch zusätzlich den halben Kinderfreibetrag nutzen – das Recht entfällt dem anderen nicht vollständig.
Weitere Infos zum halben Kinderfreibetrag (externer Link)
Das sorgt zumindest für etwas mehr Gerechtigkeit, aber ist keineswegs die faire Lösung, die moderne Familienmodelle verdienen.
Haushaltsgemeinschaft vs. Alleinerziehend
In unserer New-Era-Lebenswel gibt es eine Vielfalt an Familien- und Lebensmodellen, in denen getrennte Eltern Verantwortung flexibel teilen, aber auch vor neuen organisatorischen und rechtlichen Herausforderungen stehen. So sehen sich viele Alleinerziehende durch das Steuerrecht benachteiligt: Obwohl sie nicht als Paar leben, bildet das Finanzamt das Nestmodell häufig als eine Art wirtschaftliche Gemeinschaft ab – und entzieht den steuerlichen Entlastungsbetrag, der für „echte“ Alleinerziehende gedacht ist.
Weitere Infos (externer Link)
Lohnsteuerhandbuch des BMF (externer Link)
Zweitwohnungssteuer – ein weiteres Ärgernis
Ein Gerichtsurteil (VG Weimar, 10/2024) entschied zugunsten eines Nestmodell-Vaters, der aufgrund seiner Zweitwohnung extra Zweitwohnungssteuer zahlen sollte – zu Unrecht. Das Gericht bekräftigte, dass verfassungsrechtliche Elternverantwortung (Art. 6 GG) auch in Nestkonstellationen anerkannt werden muss.
Infos aus dem Steuerrecht (externer Link)
Für Kinder ist das Nestmodell psychologisch ein Gewinn – es bewahrt ihre vertraute Welt und fördert Stabilität. Doch steuerlich wird genau diese Verantwortung kaum anerkannt. Trotz der doppelten Haushaltsführung erhalten betroffene Eltern weder den Entlastungsbetrag, noch profitieren sie vom Steuervorteil, den “echte" Alleinerziehende bekommen.
Das ist eine Ungleichbehandlung, die dem modernen Familienalltag nicht gerecht wird. Steuerrechtliche Reformen, die Nest- und Wechselmodelle angemessen berücksichtigen, sind daher längst überfällig – eine Forderung, die einige Gerichte bereits anerkennen
Infos zum Paritätischem Wechselmodell (externer Link)
Deine Möglichkeiten im Alltag
- Kläre frühzeitig die Kindergeldzuordnung – sie entscheidet über den Entlastungsbetrag.
- Verhandle schriftlich, wer den steuerlichen Vorteil bekommen soll – das ist möglich nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG.
- Zweitwohnsitzkosten können gerechtfertigt sein – bei ungleicher Behandlung lohnt sich ein Widerspruch unter Bezug auf das Weimarer Urteil.
- Bleib informiert – eine mögliche Fortentwicklung im Steuerrecht für moderne Betreuungsmodelle tut einfach Not.
