Vaterschaft

Vaterschaft - iStock.com/Tetiana Garkusha
Vaterschaft

Die Vaterschaft ist ein bedeutsames Thema. Zum einen für die Klärung von Unterhaltsfragen, aber auch da Ihr Kind ein Recht hat zu erfahren, von wem es abstammt.

Das Rechtsverhältnis zum Kind bestimmt die Mutter- und Vaterschaft. Für die Mutter entsteht die rechtliche Elternschaft durch die Geburt Ihres Kindes oder durch eine Adoption. Für den Vater entsteht die rechtliche Elternschaft nur automatisch, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Er wird in die Geburtsurkunde eingetragen und gilt mit der Mutter gemeinsam als sorgeberechtigt.

Sind Mutter und Vater nicht verheiratet, muss eine Vaterschaftsanerkennung, eine Adoption oder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft veranlasst werden. Sie können die Vaterschaft bei Ihrem lokalen Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder bei einem Notar anerkennen lassen. Die Mutter muss Ihre persönliche Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung geben. Diese Anerkennung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem Mann verheiratet, gilt dieser immer als der rechtliche Vater des Kindes. Wurde das Kind mit einem anderen gezeugt, ist für diesen keine Vaterschaftsanerkennung möglich.

Wird das Kind nach der Scheidung des Ehepaares geboren, wird die Vaterschaft nicht dem geschiedenen Ehemann zugesprochen – es wird kein Vater im Geburtsregister eingetragen.

Wird das Kind vor der rechtskräftigen Scheidung, aber nach gestelltem Scheidungsantrag geboren, kann ein anderer Mann (z.B. der neue Lebensgefährte der Mutter) unter Zustimmung von Mutter und dem früheren Ehemann die Vaterschaft anerkennen lassen. Der frühere Ehemann ist dann nicht Vater des Kindes.

Sind Sie bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, so ist im Sinne des Gesetzes der Mann der Vater, der die Vaterschaft anerkennt und die Mutter dieser Anerkennung zustimmt.

Der Vater verweigert die Anerkennung der Vaterschaft

Wenn Sie wissen, wer der Vater des Kindes ist, dieser aber die Anerkennung der Vaterschaft verweigert, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Sie können sich dazu an das Jugendamt wenden. Im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft [Link zu freiwilliger Beistand] unterstützt Sie das Jugendamt dabei die Vaterschaft festzustellen. Sie können sich auch durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen, um den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft zu überzeugen. Außerdem können Sie einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Familiengerichts am Amtsgericht erheben.

In der Regel wird die Vaterschaft durch ein DNA-Gutachten festgestellt.

Auch wenn die Mutter die Vaterschaftsanerkennung verweigert, können die oben genannten Maßnahmen ergriffen werden.

Heimliche Vaterschaftstest sind verboten und Sie als Auftraggeber machen sich strafbar. Wenn Sie also Speichelproben Ihrer Familie ohne die schriftliche Zustimmung alle Beteiligten untersuchen lassen, müssen Sie mit Geldbußen rechnen und wahrscheinlich auch mit viel Kantsch zu Hause. Ein heimlicher Vaterschaftstest darf außerdem vor Gericht nicht als Beweismittel verwendet werden.

Anfechtung der Vaterschaft

Wer durch Ehe oder Anerkennung der Vaterschaft der rechtliche Vater des Kindes ist, kann trotzdem selbst die Vaterschaft anfechten. Das ist möglich, wenn der Vater von Umständen erfährt, die dagegen sprechen, dass er der biologische Vater ist. Auch Mutter oder Kind können die Vaterschaft anfechten, wenn Zweifel in der Abstammung vom Vater geweckt wurden. Ab Kenntnis dieser Umstände gilt eine Frist von zwei Jahren die Vaterschaft anzufechten.

Hat der Vater mit Vaterschaftsanerkennung auch das Sorgerecht?

Nein, allein die Vaterschaftsanerkennung führt nicht dazu, dass der Vater auch sorgeberechtigt für das Kind ist. Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat nur die Mutter das alleinige elterliche Sorgerecht.

Um das geteilte Sorgerecht zu erhalten, also um gemeinsam für das Kind zu sorgen, müssen Sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Diese können Sie auch schon vor Geburt des Kindes abgeben. Zuständige Stellen sind das Jugendamt oder auch ein Notar.