Umgangsrecht - Betreuungsmodelle

Umgangsrecht Vater Großeltern - iStock.com/Artem Stepanov
Umgangsrecht

Ihr Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Auch jeder Elternteil hat das Recht auf Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht steht Eltern zu, unabhängig davon wie das Sorgerecht geregelt ist. Tatsächlich sind die Eltern sogar zum Umgang mit dem Kind verpflichtet, da davon ausgegangen wird, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohle des Kindes dient.

Die Person mit dem Sorgerecht darf alle wesentlichen Entscheidungen für das Kind treffen. Die Person mit dem Umgangsrecht darf nur einen gewissen Zeitraum mit dem Kind verbringen. Das Umgangsrecht berechtigt die Eltern, Umgang mit dem Kind zu haben, also es in regelmäßigen Abständen zu sprechen und zu sehen. Dazu gehört auch Kontakt per Telefon, E-Mail oder Brief.

Ziel des Umgangsrechtes ist es, die Beziehung des Kindes zu nahestanden Personen aufzubauen und zu fördern. Nach einer Scheidung oder Trennung sollen dadurch die familiären Beziehungen des Kindes so gut es geht erhalten bleiben. Für die Entwicklung des Kindes ist der Kontakt mit beiden Eltern von großer Bedeutung.

Das Umgangsrecht können außerdem Großeltern und Geschwister des Kindes haben sowie enge Bezugspersonen des Kindes, die tatsächliche Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben. Anderen Personen steht per Gesetz kein Umgangsrecht zu.

Natürlich dient es dem Wohl des Kindes, wenn es auch mit anderen Personen Kontakt und Umgang hat. Daher ist es ratsam, wenn die Eltern den Umgang mit diesen Personen ermöglichen und fördern.

Sie können sich beim Jugendamt zum Umgangsrecht mit Ihrem Kind beraten lassen, wenn Sie ein Elternteil oder eine enge Bezugsperson sind, die tatsächliche Verantwortung für das Kind tragen.

Wie regle ich den Umgang?

Wie viel Zeit das Kind mit jedem Elternteil verbringen sollte, kann nicht pauschal festgelegt werden. Die Qualität der Kontakte zu den Elternteilen ist entscheidend. Daher sollten Sie individuell eine Lösung finden, die zu Ihrem Kind und der Situation passt.

Am besten treffen Sie eine Umgangsvereinbarung mit ihrem Ex-Partner, in der geregelt ist, wann, wie oft und in welchem Umfang er/sie das Kind sehen kann - inklusive Regelungen für Feiertage, Geburtstage und, Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, wo das Kind abzugeben und abzuholen ist usw.

Können Sie sich mit dem anderen Elternteil nicht über den Umgang einigen, können Sie sich beim Jugendamt oder bei Beratungsstellen zum Umgangsrecht beraten lassen. Kann auch auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden, kann das Familiengericht eine gerichtliche Umgangsregelung erlassen. Diese legt feste Umgangstermine fest, die eingehalten werden müssen.

Was muss ich tun, um das Umgangsrecht einzuhalten?

Beide Eltern müssen Ihr Recht auf Umgang ungehindert ausüben können und müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil belasten würde.

Solange Sie sich mit Ihrem Ex-Partner (bzw. den umgangsberechtigten Personen) einig sind, wie oft Sie oder er das Kind sehen können, ist alles in Ordnung. Wird allerdings der Umgang mit dem Kind verwehrt zum Beispiel, dass man keine Zeit mit dem Kind alleine verbringen kann, Termine immer kurzfristig abgesagt werden oder die Treffen zu selten stattfinden, kann der Ex-Partner oder auch Sie auf Umgang mit dem Kind klagen.

Das Umgangsrecht kann gerichtlich eingeklagt werden

Ein Beispiel:

Sie sind die sorgeberechtigte Mutter einer achtjährigen Tochter. Bei Ihrer Scheidung vom Vater wurde in einem Umgangsverfahren geregelt, dass der Vater zwei Mal im Monat für ein Wochenende Umgang mit seiner Tochter haben sollte.

Sie haben mit dem Vater ein Wochenende vereinbart. Sie sagen jedoch kurzfristig ab mit der Begründung, Ihre Tochter möchte nicht beim Vater übernachten. Dabei berufen Sie sich darauf nur im Wohle des Kindes zu handeln und nicht etwa die gerichtliche Anordnung zu missachten. Der Vater reicht daraufhin Klage gegen Sie als Mutter ein, da ihm der Umgang mit seinem Kind verwehrt wurde.

In einem Gerichtsverfahren wird verhandelt, ob die Mutter schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Nun sind die Einzelheiten für die Entscheidung vor Gericht sehr entscheidend. Bei einem ähnlichen Fall am Oberlandesgericht Frankfurt wurde entschieden, dass die Mutter ein Ordnungsgeld, also eine Geldstrafe, zahlen musste, weil sie den Umgangstermin schuldhaft verhindert hatte. Das Gericht war der Meinung, die Mutter hätte mehrere Versuche unternehmen müssen, das Kind davon zu überzeugen, die Zeit mit dem Vater zu verbringen. Dies konnte sie allerdings nicht nachweisen. Aus diesem Grund entschied das Gericht, dass die gerichtlich angeordneten Umgangstermine offenbar von der Mutter nicht ernst genug genommen werden (schuldhafte Zuwiderhandlung) und verhängte ein Ordnungsgeld.

Fazit: Gegen eine Missachtung von gerichtlichen Umgangsregelungen kann ein Verfahren eingeleitet werden. Dabei zählt es nicht als Entschuldigung, das Kind habe den anderen Elternteil nicht sehen wollen. Es muss erklärt und bewiesen werden, dass mit erzieherischen Mitteln versucht wurde, das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen. Verstoßen Sie gegen dieses Umgangsrecht können Ordnungsmittel verhängt werden. Das sind Geldstrafen bis zu 25.000 €. Wird das Ordnungsgeld nicht gezahlt oder ist es finanziell nicht möglich das Ordnungsgeld zu zahlen, kann ersatzweise eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten ausgesprochen werden.

Sie können auch für vergangene Umgangstermine verklagt werden.

Die Rechtsgrundlage dazu finden Sie in: „§ 18 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)“.