Sorgerecht

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Sorgerecht

Das Sorgerecht, die „elterliche Sorge“ umfasst das Recht und die Pflicht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Das beinhaltet die Aufgaben das Kind zu erziehen und zu pflegen (Personensorge), sein Vermögen zu verwalten (Vermögenssorge), sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes. Dabei sollten alle Entscheidungen zum Wohl des Kindes getroffen werden. Je nach Entwicklungsstand des Kindes, sollten Eltern gemeinsam mit dem Kind Fragen besprechen und eine einvernehmliche Lösung anstreben. Das Sorgerecht berechtigt Sie außerdem zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Haben die Eltern für Ihr Kind die gemeinsame Sorge, müssen sie alle Entscheidungen und die Erziehung in gegenseitigem Einvernehmen ausüben und sich bei Meinungsverschiedenheiten versuchen zu einigen. Bei der alleinigen Sorge, kann ein Elternteil alle Entscheidungen im Rahmen des Sorgerechts allein treffen. Das Kindeswohl hat dabei immer oberste Priorität.

Oft tragen beide Elternteile die Sorge gemeinsam. Dieses gemeinsame Sorgerecht erhalten Sie, wenn Sie:

  • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind,
  • nach der Geburt heiraten,
  • eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben oder
  • vom Familiengericht die gemeinsame Sorge übertragen bekommen.
Welche elterlichen Verpflichtungen gelten noch?

Zusätzlich zum Sorgerecht sind die Eltern verpflichtet, finanziell für das Kind zu sorgen. Dies wird im Unterhaltsrecht geregelt. Jedes Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Das wird im Umgangsrecht geregelt.

Somit besteht die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen eines Elternteils ganz unabhängig davon, ob er/sie das Sorgerecht hat oder nicht.

Wann erhält wer das Sorgerecht?

Sobald die Eltern bei der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet sind, bekommen sie das gemeinsame Sorgerecht für dieses Kind. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch nach einer Scheidung bestehen, solange das Familiengericht keine andere Sorgerechtsregelung anordnet. Oder ein Elternteil Antrag auf alleinige Sorge stellt.

Sind Sie zur Geburt Ihres Kindes nicht mit dem Partner verheiratet, können Sie mit einer übereinstimmenden Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind erhalten. Diese gemeinsame Sorgeerklärung muss öffentlich bei einem Notar oder beim Jugendamt beurkundet werden. Die Erklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes bis zur Volljährigkeit des Kindes abgegeben werden. Diese Erklärung kann nicht einfach wieder rückgängig gemacht werden. Auch wenn Sie sich trennen, bleibt die gemeinsame Sorge bestehen. Nur ein Familiengericht kann eine andere Regelung anordnen.

Heiraten Sie nach der Geburt des Kindes, erhalten Sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Alleinsorge

Gibt es keine Sorgeerklärung und Sie waren zum Zeitpunkt der Geburt auch nicht verheiratet, hat die Mutter die alleinige Sorge für das Kind ab Zeitpunkt der Geburt.

Nach einer Trennung oder Scheidung haben für gewöhnlich beide Elternteile die gemeinsame Sorge. Jeder Elternteil kann einen Antrag auf die Übertragung der alleinigen Sorge stellen. Dafür muss der andere Elternteil zustimmen oder die Alleinsorge am besten dem Wohle des Kindes entsprechen.

Fehlt ein Mindestmaß an Übereinstimmung der beiden Elternteilen in wesentlichen Punkten zur Erziehung des Kindes oder ist die soziale Beziehung zwischen den Eltern von heftigem Streit geprägt, wird das Gericht wahrscheinlich entscheiden, dass eine Alleinsorge besser für das Kind ist. Ist das Kind 14 Jahre alt, kann es der Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil wiedersprechen.

Bei vorheriger gemeinsamer Sorge kann eine Entziehung des Sorgerechts durch das Familiengericht, eine Verhinderung des anderen Elternteils oder der Tod eines Elternteils dazu führen, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält. In diesen Fällen kann bei vorheriger allein Sorge das Gericht die Alleinsorge auf den anderen Elternteil übertragen.

Bescheinigungen über das alleinige Sorgerecht, auch bekannt als Negativbescheinigung, können Sie beim Jugendamt beantragen.

Gemeinsame Sorge

Der anerkannte Vater des Kindes kann jederzeit seine Sorgeerklärung abgeben und erhält nach Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Überlegen Sie genau, ob eine gemeinsame Sorge im Sinne des Kindes ist. Die Beziehung zum Kind sollte bei beiden Elternteilen ungetrübt sein. Auch die Beziehung zwischen den Eltern sollte von gegenseitigem Respekt, Gleichberechtigung und wertschätzender Kommunikation sein. Ihre Beziehung ist das Vorbild für Ihr Kind! Können Sie trotz eigener Konflikte die Bedürfnisse des Kindes im Auge behalten und gemeinsame Entscheidungen für Ihr Kind treffen?

Sie können dem Antrag auf gemeinsame Sorge widersprechen.

Die Mutter stimmt der gemeinsamen Sorge nicht zu

Hat die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zugestimmt, kann der Vater bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen. Die Mutter erhält eine Aufforderung sich zu äußern, ob Gründe vorliegen, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen. Führt die Mutter keine Gründe auf oder verpasst die Frist zu antworten, überträgt das Gericht beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies ist nur möglich, wenn die Vaterschaft anerkennt und festgestellt wurde.

Äußert die Mutter konkrete Ängste und Gründe, warum das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorger gefährdet wäre, wird ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Situation eröffnet bei dem alle Beteiligten befragt werden.

Sorgerecht nach der Trennung

Leben die Eltern dauerhaft getrennt, werden zwei Bereiche der elterlichen Sorge unterschieden:

  • Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
  • Angelegenheiten des täglichen Lebens

Angelegenheiten mit erheblicher Bedeutung sind Entscheidungen, die selten vorkommen und schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Diese Entscheidungen müssen weiterhin von den Eltern einvernehmlich getroffen werden.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • bei welchem Elternteil das Kind lebt,
  • Wahl der Schule oder Kindergarten,
  • grundlegende medizinische Entscheidungen (Operationen, Impfungen, …),
  • Religionszugehörigkeit,
  • welchem Nachname das Kind trägt,
  • Verwendung des Vermögens des Kindes,
  • Erziehungsstil, …

Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil allein entscheiden, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

Darunter fallen Themen wie:

  • was gibt es zu essen,
  • Schlafenszeiten,
  • Taschengeld,
  • Umgang mit Freunden,
  • Schulalltag,
  • Freizeitgestaltung,
  • Behandlung leichter Erkrankungen,
  • welche Fernsehsendungen, …

Sind die Eltern zu einer gemeinsamen Entscheidung bei einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung verpflichtet, können sich aber nicht einigen, ist es hilfreich Hilfe bei einem neutralen Dritten zu suchen. Dazu bietet sich ein Mediator oder eine Beratungsstelle an.

Kommt es zu keiner Einigung, können sich die Eltern an das Familiengericht werden. Das Familiengericht entscheidet nicht direkt welches Elternteil Recht hat. Es prüft, welcher Standpunkt der Eltern dem Wohl des Kindes dient und sachlich besser begründet ist. Diesem Elternteil überträgt es dann vorläufig die Entscheidungsbefugnis.

Müssen Entscheidungen sofort getroffen werden, weil dem Kind Gefahr droht oder erhebliche Nachteile oder ein sofortiges Eingreifen notwendig ist, dann kann ein Elternteil die Entscheidung treffen, ohne den anderen Elternteil vorher zu kontaktieren. Zum Beispiel bei Unfällen, Krankheiten oder auf Reisen.

Sorgerecht abgeben
  • Sorgerecht abgeben: Welche Gründe gibt es dafür?
  • So können Sie Ihr Sorgerecht abgeben
  • Sorgerecht freiwillig abgeben: Welche Kosten entstehen dabei?

Ratgeber (externer Link)

Sorgerecht mit dem neuen Partner

Wenn Sie die alleinige Sorge haben, behalten Sie diese auch wenn Sie mit einem neuen Partner zusammen leben. Der neue Partner hat keine rechtliche Beziehung zum Kind. Allerdings liegt eine soziale Elternschaft vor, wenn er mit dem Kind zusammenlebt und sich um das Kind kümmert. Das bedeutet er darf keine Entscheidungen für das Kind treffen, aber bei der Pflege und Erziehung des Kindes unterstützen.

Heiraten Sie einen neuen Partner, darf dieser im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil bei Angelegenheiten des täglichen Lebens mitentscheiden. Das bedeutet jede Entscheidung muss immer mit dem sorgeberechtigten Elternteil besprochen werden. Diese Form wird oft „kleines Sorgerecht“ genannt. Damit kann er / sie mit dem Kind zum Arzt gehen oder eine Entschuldigung für die Schule schreiben.

Die volle Sorge darf der neue Ehepartner nur übernehmen, wenn er/sie das Kind adoptiert.