Teilzeit

Teilzeit - Glückliche Mutter mit Kind -  iStock.com/Tetiana Garkusha
Teilzeit

Schon während der Elternzeit können Sie mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Auch nach der Elternzeit kann es sinnvoll sein, nicht direkt wieder mit einer Vollzeitstelle einzusteigen, sondern zunächst mit 20 oder 30 Wochenstunden in Teilzeit zu arbeiten. Gerade für Alleinerziehende spielen Betreuungszeiten eine große Rolle, da Kitas und Horte oft nicht mit klassischen Vollzeit-Arbeitszeiten vereinbar sind. Zudem kann ein schrittweiser Wiedereinstieg helfen, Beruf und Familie gut miteinander zu verbinden.

Über Umfang und Lage der Arbeitszeit verhandeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Die vereinbarte Wochenarbeitszeit wird anschließend im Arbeitsvertrag festgehalten.

Begriffsbestimmung Teilzeit

Teilzeit bedeutet nicht automatisch „halbe Stelle“. Als Teilzeit gilt jede Arbeitszeit, die unterhalb der im Betrieb üblichen Vollzeitarbeitszeit liegt (§ 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Maßgeblich ist die Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter im Unternehmen.

Arbeitet eine Vollzeitkraft beispielsweise 40 Stunden pro Woche, sind bereits 35 Wochenstunden Teilzeit. Auch geringfügige Beschäftigungen wie Minijobs zählen rechtlich als Teilzeitstellen. Die konkrete Arbeitszeit wird immer individuell im Arbeitsvertrag geregelt.

Gründe für Teilzeitarbeit sind vielfältig: Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, gesundheitliche Gründe oder der Wunsch nach besserer Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.

Gibt es einen Anspruch auf Teilzeit?

Nach § 8 TzBfG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.
  • Der Betrieb beschäftigt mehr als 15 Mitarbeitende.
  • Der Antrag wird schriftlich gestellt, mit gewünschtem Beginn und gewünschtem Stundenumfang.
  • Es liegen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

Die konkrete Stundenzahl wird zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber abgestimmt und im Arbeitsvertrag festgehalten.

Ein Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Erfolgt keine fristgerechte Ablehnung, gilt die Teilzeit als genehmigt. Nach einer Ablehnung kann frühestens nach zwei Jahren erneut ein Antrag gestellt werden.

Stellen, die grundsätzlich teilzeitgeeignet sind, müssen sowohl als Vollzeit- als auch als Teilzeitstellen ausgeschrieben werden.

Elternteilzeit

Für Eltern gelten während der Elternzeit besondere Regelungen. Auch wenn Sie grundsätzlich von der Arbeit freigestellt sind und Elterngeld oder ElterngeldPlus beziehen, können Sie mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers zwischen 15 und 30 Wochenstunden arbeiten. Die Elternteilzeit muss mindestens zwei Monate dauern.

Der Antrag muss gestellt werden

  • 7 Wochen vor Beginn (bis zum dritten Geburtstag des Kindes) oder
  • 13 Wochen vor Beginn (bis zum achten Geburtstag des Kindes).

Während der Elternteilzeit behalten Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld oder ElterngeldPlus. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Elterngeld.

Welche Teilzeit-Modelle gibt es?

Teilzeit kann sehr unterschiedlich gestaltet werden. Möglich ist zum Beispiel eine tägliche Reduzierung der Arbeitszeit auf vier oder sechs Stunden oder eine Arbeitswoche mit nur drei oder vier Arbeitstagen.

In manchen Branchen ist auch Saisonteilzeit üblich: Phasen mit höherer Arbeitsbelastung wechseln sich mit längeren Freistellungszeiten ab.

Beim Jobsharing teilen sich zwei Beschäftigte eine Vollzeitstelle. Beide arbeiten in Teilzeit, der Arbeitgeber profitiert von einer durchgehend besetzten Stelle.

Ein weiteres Modell ist die sogenannte Anspar- oder Blockteilzeit (z. B. zwei Jahre arbeiten, ein Jahr freigestellt bei anteiligem Gehalt).

Nach § 12 TzBfG ist auch Arbeit auf Abruf möglich. Dabei wird eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart oder es gelten gesetzlich 20 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeiten müssen mindestens vier Tage im Voraus angekündigt werden. Abweichungen sind nur in begrenztem Umfang zulässig.

Brückenteilzeit

Seit 2019 gibt es die Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG). Sie ermöglicht eine befristete Teilzeit von mindestens einem Jahr bis höchstens fünf Jahren, mit anschließender Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.

Ein Anspruch besteht, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht,
  • der Betrieb mehr als 45 Mitarbeitende beschäftigt und
  • der Antrag mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich gestellt wird.

Der Arbeitgeber kann den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zudem ist gesetzlich geregelt, wie viele Beschäftigte gleichzeitig Brückenteilzeit nutzen können.

Welche Auswirkungen hat Teilzeit?

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche, nicht nach der täglichen Stundenzahl. Arbeiten Sie weiterhin an fünf Tagen pro Woche, bleibt der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen bestehen. Arbeiten Sie nur an drei Tagen pro Woche, reduziert sich der Anspruch entsprechend auf 12 Tage.

Ein rechtlicher Anspruch auf spätere Aufstockung der Arbeitszeit besteht nicht. Der Arbeitgeber muss Sie jedoch bei der Besetzung freier Vollzeitstellen bevorzugt berücksichtigen.

Wer dauerhaft mehr arbeitet als vereinbart und keinen Freizeitausgleich erhält, sollte dies prüfen lassen, da unter Umständen eine stillschweigende Vertragsänderung vorliegen kann.

Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, etwa beim Kündigungsschutz oder bei Weiterbildungen.

Vor- und Nachteile von Teilzeitstellen

Teilzeit kann die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern und zu besserer Erholung führen. Für Arbeitgeber bieten Teilzeitmodelle flexible Einsatzmöglichkeiten.

Demgegenüber stehen ein geringeres Einkommen sowie langfristig niedrigere Ansprüche auf Rente und Arbeitslosengeld. Zudem sind Teilzeitkräfte statistisch seltener in Führungspositionen vertreten.

Beispiel zur Teilzeitstelle

Lisa arbeitet seit mehr als sechs Monaten in einem Betrieb mit über 15 Mitarbeitenden. Sie reduziert ihre Arbeitszeit von 40 auf 30 Wochenstunden und arbeitet weiterhin an fünf Tagen pro Woche jeweils sechs Stunden.

Da keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, wird der Antrag genehmigt. Lisas Gehalt reduziert sich anteilig, ihre Urlaubstage bleiben gleich. Sie behält Anspruch auf Sonderzahlungen und Weiterbildungen und hat weiterhin dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte.