Teilzeit

Teilzeit - Glückliche Mutter mit Kind -  iStock.com/Tetiana Garkusha
Teilzeit

Schon während der Elternzeit können Sie bis maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Generell kann es sinnvoll sein, nicht direkt wieder mit 40 Stunden im Beruf zu starten, sondern mit 20 oder 30 Wochenstunden in Teilzeitarbeit einzusteigen. Zum einen haben oft die Kitas für Kleinkinder nicht lange genug geöffnet, um Sie erst nach über 8 Stunden wieder abzuholen. Zu anderen ist es auch für Sie als Elternteil sinnvoll sachte wieder in den Berufsalltag einzusteigen.

Die Verhandlungen, wie viele Stunden Sie pro Woche arbeiten, führen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird anschließend im Arbeitsvertrag festgelegt.

Begriffsbestimmung Teilzeit

Teilzeit ist nicht immer die Hälfte der normalen Arbeitszeit. Unter Teilzeit wird jede Vereinbarung verstanden, die weniger Arbeitszeit als eine Vollzeitstelle vorsieht (§ 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) - www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__2.html ). Dies bemisst sich an der normalen Stundenzahl der Mitarbeiter im Unternehmen, die eine vergleichbare Arbeit machen. Die Teilzeitstelle steht immer in Relation zu der üblichen Vollzeitstelle.

Arbeitet eine Mitarbeiterin in der Verwaltung 40 Stunden pro Woche, wären 35 Arbeitsstunden pro Woche bereits Teilzeit. Die persönliche Wochenarbeitszeit ist im Arbeitsvertrag geregelt. Demnach ist auch eine geringfügige Beschäftigung, also ein Minijob oder 450-Euro-Job immer eine Teilzeitstelle.

Teilzeitarbeitsverträge haben ganz unterschiedliche Gründe. Von der Betreuung von Kindern, der Pflege von Verwandten, eigene gesundheitliche Probleme bis hin zu mehr Freizeit gehen Menschen aus ganz verschiedenen Beweggründen in Teilzeit.

Gibt es einen Anspruch auf Teilzeit?

Nach § 8 TzBfG hat jeder Angestellte einen Anspruch auf Teilzeit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitnehmer arbeitet seit mehr als sechs Monaten in der Firma.
  • Die Firma hat mehr als 15 Angestellte.
  • Der Arbeitnehmer beantragt die Verringerung der Stunden schriftlich mit gewünschtem Beginn und Stundenanzahl.
  • Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen.

Die Stundenzahl wird zwischen Mitarbeiter und der Firma verhandelt und wenn sich beide einig sind, im Arbeitsvertrag festgeschrieben.

Einen Antrag auf Teilzeit darf der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn dringende Gründe dagegensprechen und der Betrieb gefährdet ist. Diese Gründe muss der Betrieb dem Antragsteller schriftlich mitteilen bis spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Arbeitgeber Gründe vorlegt, dann gilt die Zustimmung zur Teilzeit als erteilt. Jetzt muss nur noch die Stundenzahl vereinbart werden. Wird der Antrag fristgerecht abgelehnt, kann der Mitarbeiter zwei Jahre nach dem letzten Antrag erneut seinen Anspruch auf Verringerung beantragen.

Jede Jobausschreibung für eine Stelle, die auch in Teilzeit ausgeübt werden könnte, muss sowohl für Vollzeit als auch für Teilzeit ausgeschrieben werden.

Elternteilzeit

Dieselben Regeln gelten auch für Elternteilzeit. Die Möglichkeit für Elternteilzeit haben Sie, wenn Sie in Elternzeit sind und eigentlich von Ihrer Arbeitspflicht befreit sind – Sie sind zu Hause mit Ihrem Kind und erhalten Elterngeld bzw. ElterngeldPlus. Möchten Sie in dieser Zeit trotzdem arbeiten, ist das mit 15 bis 30 Wochenstunden möglich, wenn Ihr Arbeitgeber Bedarf hat. Diese Elternteilzeit muss mindestens zwei Monate dauern. Der Antrag muss von Müttern und Vätern sieben Wochen vor Beginn der Elternteilzeit gestellt werden (bis zum dritten Geburtstag des Kindes), bzw. 13 Wochen vorher (bis zu achten Geburtstag des Kindes). Sie erhalten weiterhin Elterngeld bzw. ElterngeldPlus. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Elterngeld.

Welche Teilzeit-Modelle gibt es?

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Möglichkeiten für eine Teilzeitregelung. Statt der üblichen 8 Stunden pro Tag, können Sie zum Beispiel die tägliche Arbeitszeit reduzieren und nur noch vier oder sechs Stunden arbeiten. Oder Sie arbeiten nur drei oder vier Tage die Woche anstatt der üblichen fünf. Somit entsteht ein ganzer Tag Freizeit.

In einigen Betrieben zum Beispiel in der Tourismusbranche ist Saisonteilzeit üblich. Dabei werden Arbeitnehmer über das Jahr hinweg flexibel eine Zeit lang in Vollzeit eingesetzt, dafür haben sie in einem anderen Zeitraum mehrere Wochen Freizeit.

Auch möglich ist das „Jobsharing“. Das bedeutet, zwei Mitarbeiter teilen sich eine Vollzeitstelle in zwei Teilzeitstellen. Der Arbeitgeber hat somit eine Vollzeitstelle besetzt und beide Arbeitnehmer haben eine Teilzeitstelle mit entsprechend viel Freizeit.

Längere Freizeit-Zeiträume sind mit der 2/3 arbeiten, 1/3 frei Regelung möglich. Dabei arbeiten Sie zwei Jahre in Vollzeit, erhalten aber nur 2/3 Ihres Gehaltes. Dafür sind Sie im dritten Jahr für dasselbe Gehalt komplett freigestellt.

Nach dem Teilzeitgesetz (§ 12 TzBfG) gibt es die Möglichkeit, dass Teilzeitmitarbeiter Arbeit auf Abruf verrichten. Das heißt, sie werden so eingeplant, wie Arbeit anfällt. Dafür wird eine wöchentliche Stundenzahl mit dem Arbeitgeber vereinbar oder es gelten die gesetzlichen 20 Stunden. Über die Arbeitstage müssen die Arbeitnehmer vier Tage im Voraus informiert werden. Pro Woche kann der Arbeitgeber maximal 25% mehr bzw. 20% weniger als die vereinbarten Stunden verlangen.

Brückenteilzeit

Seit 2019 wurde die Brückenteilzeit als befristete Verringerung der Arbeitsstunden dem Gesetz hinzugefügt (§ 9a, TzBfG). Dieses Gesetz ermöglicht es Ihnen für einen bestimmten Zeitraum von mindestens eines Jahr bis höchstens fünf Jahre eine Teilzeit zu vereinbaren. Nach Ablauf dieser Zeiträume kehren Sie wieder zu Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück.

Sie haben einen Anspruch auf diese befristete Teilzeit, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie arbeiten seit mehr als sechs Monaten in ihrem Betrieb.
  • Die Firma hat mehr als 45 Mitarbeiter.
  • Sie stellen drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeit einen schriftlichen Antrag dazu.

Anträge auf Brückenteilzeit können aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Außerdem ist gesetzlich geregelt, dass nur einem Antrag pro angefangenen 15 Mitarbeitern im Unternehmen zugestimmt werden muss.

Welche Auswirkungen hat Teilzeit?

In Bezug auf die Urlaubstage kommt es auf die Teilzeitregelung an. Der Urlaubsanspruch berechnet sich laut Bundesurlaubsgesetz aus der Anzahl der Tage, die ein Arbeitnehmer pro Woche arbeitet. Das bedeutet die Arbeitsstunden pro Tag haben keine Auswirkungen. Haben Sie also eine Teilzeit mit reduzierten Arbeitsstunden pro Tag vereinbart, steht Ihnen der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen zu. Haben Sie allerdings eine Teilzeit vereinbart, bei der Sie nur drei Tage pro Woche arbeiten, dann stehen Ihnen gesetzlich 12 Tage Urlaub zu.

Möchte ein in Teilzeit arbeitender Mitarbeiter seine wöchentliche Stundenzahl wieder erhöhen, gibt es keinen rechtlichen Anspruch darauf. Allerdings muss der Arbeitgeber ihn bei der Neubesetzung von Vollzeitstellen vorrangig berücksichtigen. Das heißt, bevor jemand Neues eingestellt wird, muss dem aktuellen Mitarbeiter der Wunsch nach mehr Stunden erfüllt werden.

Arbeiten Sie aufgrund von Überstunden regelmäßig mehr Stunden als vereinbart und haben keine Möglichkeit diese Stunden abzubauen, könnte das als stillschweigende Vertragsänderung betrachtet werden. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall.

Für Teilzeitmitarbeiter gelten dieselben Rechte wie für Beschäftigte in Vollzeit. Beispielsweise müssen Ihnen auch Weiterbildungen ermöglicht werden.

Vor- und Nachteile von Teilzeitstellen

Oft sind Teilzeitmitarbeiter produktiver, weil sie mehr Zeit zur Erholung haben und Beruf und Privatleben besser organisieren können. Für den Arbeitnehmer sind die Vorteile, dass Teilzeitkräfte günstiger sind als Vollzeitkräfte und einige Teilzeitmodelle sehr flexible Einsatzmöglichkeiten der Mitarbeiter bieten.

Nachteilig an einer Teilzeitstelle ist das entsprechend reduzierte Gehalt. Damit geht auch ein geringerer Anspruch auf Rente und Arbeitslosengeld einher. Außerdem werden Teilzeitkräfte seltener befördert und sie haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitszeit wieder auf Vollzeit hoch gesetzt wird.

Beispiel zur Teilzeitstelle

Lisa möchte ihre Arbeitszeit reduzieren. Sie arbeitet seit mehr als sechs Monaten im Unternehmen und es gibt mehr als 15 Angestellte. Somit hat sie Anspruch auf Teilzeit und stellt fristgerecht einen Antrag zur Reduzierung ihrer täglichen Arbeitsstunden. Bisher hat sie 40 Stunden pro Woche gearbeitet. Für Teilzeit muss sie die Stunden nicht halbieren, sondern es reicht, wenn sie die Stunden reduziert. Also beantragt sie 30 Stunden pro Woche. Sie möchte weiterhin an fünf Arbeitstagen pro Woche zur Arbeit gehen und jeden Tag sechs Stunden arbeiten.

Ihr Antrag wird genehmigt, da keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Lisas Arbeitszeit verringert sich auf unbefristete Zeit. Damit verringert sich auch ihr Gehalt anteilig. Ihre Urlaubstage bleiben gleich, da sie immer noch an genauso vielen Tagen wie vorher zur Arbeit kommt. Außerdem hat sie weiterhin Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld (angepasst an ihr neues Gehalt weniger als vorher) und auf Weiterbildungen. Sie behält alle Rechte und Pflichten, die auch Vollzeitarbeitnehmer haben.