Kinderkrankentage

Kind krank - iStock.com/art is me
Kinderkrankentage

Kinderkrankentage sind ein wichtiger Schutz für Familien. Sie ermöglichen es Eltern, ihre Kinder im Krankheitsfall zu begleiten, ohne gleichzeitig finanzielle Nachteile befürchten zu müssen. Für gesetzlich Versicherte gelten feste Regeln, für Privatversicherte hängt vieles vom Vertrag ab. Neu ist, dass auch eine stationäre Mitaufnahme von Eltern bezahlt wird, ohne dass dies vom Jahreskontingent abgezogen wird.

Wie viele Kinderkrankentage gibt es?

Elternteile, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf 15 Arbeitstage pro Jahr und pro Kind, wenn dieses krank ist. Alleinerziehende erhalten in diesem Fall 30 Arbeitstage pro Jahr und pro Kind.

Haben Eltern mehrere Kinder, summieren sich die Tage. Damit die Zahl der Kinderkrankentage aber nicht unbegrenzt wächst, gibt es eine Obergrenze:

  • Elternteile können insgesamt höchstens 35 Arbeitstage im Jahr beanspruchen – egal, wie viele Kinder sie haben.
  • Alleinerziehende können mehreren Kindern maximal 70 Arbeitstage im Jahr nutzen.

 

Unter welchen Bedingungen gibt es Kinderkrankengeld?

Kinderkrankengeld steht Eltern zu, wenn sie wegen der Erkrankung ihres Kindes nicht arbeiten können. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Das Kind ist unter 12 Jahre alt oder hat eine Behinderung und benötigt Hilfe.
  • Ein Arzt oder eine Ärztin hat mit einer Bescheinigung („Kind-krank-Schein“) bestätigt, dass das Kind Betreuung braucht.
  • Anspruch besteht nur, wenn keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann.

Während der Kinderkrankentage zahlt die Krankenkasse ein Kinderkrankengeld. Dieses beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Wenn Einmalzahlungen berücksichtigt werden, kann es auch 100 Prozent sein. Es gibt allerdings eine Höchstgrenze von 120 Euro pro Tag.

Neu seit 2024: Anspruch bei stationärer Mitaufnahme

Wenn ein Kind stationär im Krankenhaus behandelt werden muss und ein Elternteil medizinisch notwendig mit aufgenommen wird, zahlt die Krankenkasse ebenfalls Kinderkrankengeld. Diese Tage gelten zusätzlich und werden nicht von den regulären Kinderkrankentagen abgezogen.

Kinderkrankentage bei Privatversicherten

Sind Sie privat krankenversichert, erhalten Sie in den meisten privaten Versicherungen keine Kinderkrankengeld-Zahlungen bei Erkrankung Ihres Kindes.

Manche Versicherungen bieten jedoch besondere Zusatzversicherungen oder Tarife an, die ein sogenanntes Kinderkrankentagegeld enthalten. Ob solche Leistungen bestehen, hängt also stark vom Vertrag ab.

Außerdem kann in manchen Fällen der § 616 BGB greifen. Danach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung für wenige Tage, wenn ein Kind krank ist. Dieser Anspruch kann jedoch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.

Sonderregelungen

Teilzeitkräfte können ebenfalls Kinderkrankentage beanspruchen. Die Zahl der Tage richtet sich nach den tatsächlich gearbeiteten Arbeitstagen.

Minijobber haben in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, da dieser an einen Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt ist.

Wenn Betreuung zu Hause nicht möglich ist

Eltern können nicht immer selbst zu Hause bleiben, etwa weil sie wichtige Termine haben oder stark in Projekte eingebunden sind. In solchen Fällen gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Private Betreuungsdienste: Eine qualifizierte Betreuungsperson kommt nach Hause, sodass das Kind in seiner vertrauten Umgebung bleiben kann. Die Kosten variieren je nach Anbieter und Region deutlich.
  • Notmütterdienst: In vielen Städten gibt es Organisationen, die im Notfall kurzfristig einspringen können – zum Beispiel, wenn Eltern selbst krank sind. In solchen Fällen übernehmen Krankenkassen, Renten- oder Pflegeversicherungen manchmal die Kosten.
  • Familienpflege oder Haushaltshilfe: Wenn die Betreuung zu Hause nicht gesichert ist, können Krankenkassen oder in besonderen Fällen auch das Jugendamt eine Familienpflegekraft oder Haushaltshilfe finanzieren – etwa dann, wenn Eltern selbst krank oder aus anderen Gründen verhindert sind.