Witwenrente und Waisenrente
Verstirbt Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, sind Sie und Ihr Kind über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Diese Absicherung erfolgt in Form der Hinterbliebenenrente, dazu zählen unter anderem die Witwen- oder Witwerrente sowie die Waisenrente für Kinder.
Die Hinterbliebenenrente gilt nicht als Einkommen beim Elterngeld und mindert dieses daher nicht. Umgekehrt kann sich jedoch die Höhe der Witwen- oder Waisenrente verringern, wenn Sie Elterngeld beziehen. Das liegt daran, dass Elterngeld bei der Rentenberechnung als Einkommen zählt und teilweise angerechnet wird. Angerechnet wird nur der Teil des Elterngeldes, der über dem Mindestbetrag liegt. Dieser beträgt 300 Euro beim Basiselterngeld und 150 Euro beim ElterngeldPlus.
Sind Sie alleinerziehend, weil der andere Elternteil verstorben ist, kann für Ihr Kind zusätzlich Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Da Unterhaltsvorschuss und Waisenrente beide dem Unterhalt des Kindes dienen, wird die Waisenrente auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Je nach Höhe der Waisenrente kann sich der Unterhaltsvorschuss entsprechend verringern oder vollständig entfallen.
Weitere Informationen zur Waisenrente für Ihr Kind, zu Anspruchsvoraussetzungen und zur Antragstellung erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung oder über die zuständigen Beratungsstellen.
Witwenrente und Waisenrente
Informationen zur Hinterbliebenenrente der Rentenversicherung
Informationen des Bundesverbands der Bestatter
https://www.bestatter.de/wissen/todesfall/hinterbliebenenrente/
