Unterhalt
Nach einer Trennung oder Scheidung gilt grundsätzlich: Jede Person ist zunächst für ihren eigenen Lebensunterhalt verantwortlich (§ 1569 BGB). Ein Anspruch auf Unterhalt besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen – und meist zeitlich begrenzt.
Welche Unterhaltsarten gibt es nach der Trennung?
Ein Anspruch auf Unterhalt kann insbesondere in folgenden Fällen bestehen:
Betreuungsunterhalt
Wenn ein Elternteil ein gemeinsames Kind betreut und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Wenn eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Unterhalt wegen Alters
Wenn aufgrund des Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Wenn trotz ernsthafter Bemühungen keine passende Arbeit gefunden wird.
Unterhalt wegen Ausbildung/Fortbildung
Wenn eine Ausbildung ehebedingt unterbrochen wurde und nachgeholt wird.
Aufstockungsunterhalt
Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard zu sichern.
Trennungsunterhalt
- Gilt ab Trennung bis zur Scheidung
- Voraussetzung: unterschiedliche Einkommen und Bedürftigkeit
- Keine Erwerbspflicht wie nach der Scheidung
Nachehelicher Unterhalt
- Gilt ab Rechtskraft der Scheidung
- Nur bei Vorliegen eines konkreten Unterhaltsgrundes
- Grundsatz: Eigenverantwortung hat Vorrang
- Häufig befristet oder der Höhe nach begrenzt
Nach der Geburt eines Kindes:
- Anspruch besteht in der Regel mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes
- In dieser Zeit besteht keine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit
Ab dem 3. Lebensjahr:
- Verlängerung möglich, wenn:
- keine ausreichende Kinderbetreuung vorhanden ist
- das Kindeswohl eine Betreuung erfordert
- besondere Umstände vorliegen (z. B. Krankheit des Kindes)
→ Der Anspruch wird immer im Einzelfall geprüft
Für nicht verheiratete Eltern gilt:
- 6 Wochen vor der Geburt
- 8 Wochen nach der Geburt
Zusätzlich:
- Verlängerung möglich bei gesundheitlichen Einschränkungen
- Anspruch kann bereits 4 Monate vor Geburt beginnen (bei Bedarf)
Unterhalt wird gezahlt:
- solange eine gesetzliche Voraussetzung besteht
- oder eine gerichtliche / vertragliche Regelung vorliegt
Er endet in der Regel, wenn:
- die unterhaltsberechtigte Person selbst für sich sorgen kann
- eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft besteht
- die Voraussetzungen (z. B. Kinderbetreuung) wegfallen
Unterhaltspflichtig ist nur, wer:
- leistungsfähig ist
- den eigenen notwendigen Lebensunterhalt sichern kann
→ Es gilt ein Selbstbehalt (Mindestbetrag zum eigenen Leben)
Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der Grund zum richtigen Zeitpunkt vorliegt. Ein später entstandener Anspruch (z. B. Krankheit) führt nicht automatisch zu neuem Unterhalt.
Wichtiger Hinweis
Die genaue Dauer und Höhe von Unterhalt hängt immer vom Einzelfall ab (Einkommen, Betreuungssituation, Alter der Kinder, Lebensverhältnisse). Eine individuelle Beratung ist daher sinnvoll.
Ehegattenunterhalt: Weitere Informationen und Rechenbeispiele
https://www.unterhalt.net/ehegattenunterhalt/
