Unterhalt

Unterhalt - iStock.com/bubaone
Unterhalt

Grundsätzlich ist nach einer Scheidung jede Person für den eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich (§ 1569 BGB). In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen kann jedoch ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Ehepartner bestehen.

Unterhaltsarten nach der Scheidung

Ein Unterhaltsanspruch kann unter anderem in folgenden Situationen bestehen:

Betreuungsunterhalt:
Ein Elternteil betreut gemeinsame Kinder und kann deshalb nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein.

Unterhalt wegen Krankheit:
Ein Ehepartner kann krankheitsbedingt nicht oder nur eingeschränkt arbeiten.

Altersunterhalt:
Aufgrund des Alters ist es einem Ehepartner nicht möglich, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit:
Unterhalt kann verlangt werden, solange trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Arbeit gefunden wird.

Ausbildungsunterhalt:
Wurde eine Ausbildung im Hinblick auf die Ehe oder während der Ehe abgebrochen oder nicht aufgenommen, kann nach der Scheidung Unterhalt bis zum Abschluss einer neuen, angemessenen Ausbildung beansprucht werden.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen:
Unterhalt kann geschuldet sein, wenn es unzumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zum Beispiel wegen der Betreuung eines Pflegekindes.

Aufstockungsunterhalt:
Verdient ein Ehepartner deutlich weniger als der andere und reichen die eigenen Einkünfte nicht aus, um den während der Ehe geprägten Lebensstandard zu sichern, kann Aufstockungsunterhalt verlangt werden (§ 1573 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Aufstockungsunterhalt

Nach zehn Jahren Ehe ohne Kinder erfolgt die Scheidung. Der Vater verdient 4.500 Euro netto im Monat, die Mutter 1.500 Euro netto.

Nach dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1578 BGB) wird der gemeinsame Bedarf ermittelt:
(4.500 Euro + 1.500 Euro) : 2 = 3.000 Euro

Der monatliche Bedarf jedes Ehepartners beträgt somit 3.000 Euro. Die Mutter hat ein eigenes Einkommen von 1.500 Euro und erhält daher einen Aufstockungsunterhalt von 1.500 Euro. Dem Vater verbleiben ebenfalls 3.000 Euro.

Versorgungsausgleich

Im Rahmen der Scheidung findet in der Regel ein Versorgungsausgleich statt. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner zusammengerechnet und hälftig geteilt. Jede Person erhält die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche.

Zeitpunkt und Wechsel des Unterhaltsgrundes

Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht grundsätzlich nur, wenn ein Unterhaltsgrund bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt. Entsteht der Bedarf erst später, besteht in der Regel kein Anspruch.

Beispiel 1: kein Unterhaltsanspruch

Nach der Scheidung ist ein Ehepartner ausreichend erwerbstätig. Jahre später tritt eine Berufsunfähigkeit ein. In diesem Fall entsteht kein neuer Unterhaltsanspruch.

Beispiel 2: fortbestehender Anspruch

Nach der Scheidung besteht zunächst Betreuungsunterhalt. Schließt sich ohne zeitliche Lücke ein anderer Unterhaltsgrund an, etwa krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit, kann der Anspruch weiterbestehen.

Wer muss Unterhalt leisten?

Unterhaltspflichtig ist, wer leistungsfähig ist. Das bedeutet, der Unterhalt darf gezahlt werden, ohne den eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss ein Selbstbehalt verbleiben. Dieser liegt aktuell bei rund 1.280 Euro monatlich (Stand: Leitlinien der Oberlandesgerichte).

Wie lange muss ich Unterhalt bezahlen?

Der Unterhalt wird gezahlt

  • solange dies gerichtlich oder vertraglich vereinbart ist oder
  • bis die unterhaltsberechtigte Person ihren Lebensunterhalt selbst sichern kann.

Lebt die unterhaltsberechtigte Person in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft, kann der Unterhaltsanspruch entfallen (§ 1579 Nr. 2 BGB). Eine solche Gemeinschaft wird regelmäßig nach mehreren Jahren gemeinsamen Zusammenlebens angenommen.

Unterhalt getrennt Lebende

Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt, können Sie Trennungsunterhalt verlangen. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Einkommen während der Ehe.

Erhalten die gemeinsamen Kinder Kindesunterhalt, mindert dies den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht.

Voraussetzungen

  • Es besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr.
  • Der andere Ehepartner ist leistungsfähig.
Unterhalt für alleinerziehende Elternteile

Ab der Geburt des Kindes besteht in der Regel ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre. Während dieser Zeit kann keine Erwerbstätigkeit verlangt werden, unabhängig davon, ob Sie Mutter oder Vater sind.

Nach dem dritten Geburtstag des Kindes hängt der weitere Anspruch unter anderem von den Betreuungsmöglichkeiten, dem Kindeswohl und den individuellen Umständen ab.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils und dem bisherigen Lebensstandard.

Unterhalt für alleinerziehende Elternteile

Ab der Geburt Ihres Kindes können Sie mindestens 3 Jahre lang Unterhalt bekommen. Während Sie in dieser Zeit das Kind betreuen, kann von Ihnen keine Erwerbstätigkeit verlangt werden, egal ob Sie Vater oder Mutter des Kindes sind. Dem Elternteil, der das Kind betreut, steht der Unterhalt zu.

Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie weiterhin Unterhalt bekommen. Dabei geht es vor allem um die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung und die Belange des Kindes.

Die Höhe des Unterhalts ist abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Elternteils, der Unterhalt bezahlt und dem Lebensstandard des Elternteils, der Unterhalt bekommt.

Unterhalt während der Schwangerschaft und nach der Geburt

Sind Sie nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet, können Sie Unterhalt beanspruchen

  • sechs Wochen vor der Geburt und
  • acht Wochen nach der Geburt des Kindes.

Zusätzlich können Kosten geltend gemacht werden, die durch Schwangerschaft und Geburt entstanden sind.

Sind Sie aufgrund der Schwangerschaft oder einer damit zusammenhängenden Erkrankung länger nicht erwerbsfähig, kann der Unterhaltsanspruch bereits bis zu vier Monate vor der Geburt beginnen und über die acht Wochen nach der Geburt hinaus fortbestehen.

Eine Beratung hierzu erhalten Sie unter anderem beim Jugendamt.