Grundsicherungsgeld

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Grundsicherungsgeld

Grundsicherungsgeld für Alleinerziehende: Was Ihnen zusteht

Das Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld. Hinter dem neuen Namen steckt aber mehr als nur ein anderes Wort.

Mit der Reform 2026 haben sich einige Regeln geändert – manche zu Ihren Gunsten, manche zu Ihrem Nachteil. Auf dieser Seite erfahren Sie als alleinerziehende Person in Sachsen, was Ihnen zusteht, was sich geändert hat und worauf Sie jetzt besonders achten sollten. Wir sagen Ihnen ehrlich, wo neue Risiken liegen – und wo Sie geschützt sind.

Was ist das Grundsicherungsgeld?

Das Grundsicherungsgeld ist die neue Bezeichnung für das frühere Bürgergeld. Es ist eine Leistung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), das jetzt wieder „Grundsicherung für Arbeitsuchende" heißt. Sie bekommen es, wenn Sie grundsätzlich arbeiten können (mindestens drei Stunden täglich), zwischen 15 und 67 Jahre alt sind und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn Sie bereits arbeiten – angestellt oder selbstständig – und Ihr Verdienst nicht zum Leben reicht: In diesem Fall stocken Sie Ihr Einkommen mit Grundsicherungsgeld auf. Zuständig ist Ihr Jobcenter.

Nicht zu verwechseln mit der Sozialhilfe: Die Sozialhilfe (SGB XII) ist ein eigenes System – vor allem für Menschen, die dauerhaft nicht arbeiten können oder im Rentenalter sind. Als alleinerziehende, grundsätzlich arbeitsfähige Person erhalten Sie in aller Regel Grundsicherungsgeld, nicht Sozialhilfe. Mehr dazu auf unserer Seite Sozialhilfe.

Wie viel Geld steht Ihnen zu?

Ihr Bedarf setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: dem Regelsatz für Sie und jedes Kind, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie den Kosten für Miete und Heizung. Die gute Nachricht zuerst: Trotz der Umbenennung wurden die Regelsätze nicht gekürzt – sie bleiben 2026 unverändert.

Die Regelsätze 2026

Wer pro Monat
Sie als alleinerziehende Person 563 €
Kind 0–5 Jahre 357 €
Kind 6–13 Jahre 390 €
Jugendliche 14–17 Jahre 471 €
Junge Erwachsene unter 25 im Haushalt 451 €

Ihr Mehrbedarf als alleinerziehende Person

Weil Sie Ihre Kinder allein versorgen, steht Ihnen zusätzlich ein Mehrbedarf zu – ein fester Aufschlag auf Ihren Regelsatz. Diesen Anspruch hat die Reform nicht angetastet. Wie hoch er ausfällt, richtet sich nach Anzahl und Alter Ihrer Kinder:

Ihre Situation Aufschlag Betrag
1 Kind unter 7 Jahren 36 % 202,68 €
1 Kind ab 7 Jahren 12 % 67,56 €
2 Kinder unter 16 Jahren 36 % 202,68 €
3 Kinder 36 % 202,68 €
4 Kinder 48 % 270,24 €
5 oder mehr Kinder 60 % 337,80 €

Mehr als 60 % sind nicht möglich – das ist die Obergrenze.

Ein Rechenbeispiel

Beispiel: alleinerziehend mit einem Kind (3 Jahre)

Sie leben allein mit Ihrem dreijährigen Kind, haben außer Kindergeld und Unterhaltsvorschuss keine weiteren Einnahmen, Ihre Warmmiete beträgt 600 €.

Ihr Regelsatz 563,00 €
Regelsatz Kind (0–5 Jahre) 357,00 €
Mehrbedarf Alleinerziehende (36 %) 202,68 €
Miete + Heizung 600,00 €
Ihr Bedarf gesamt 1.722,68 €
− Kindergeld* −259,00 €
− Unterhaltsvorschuss* −227,00 €
Ihr Grundsicherungsgeld 1.236,68 €
+ Kindersofortzuschlag (25 € je Kind) +25,00 €
+ Leistungen für Bildung und Teilhabe zusätzlich

Vereinfachtes Beispiel. Das Jobcenter rechnet im Einzelfall genauer – etwa mit Freibeträgen, wenn Sie zusätzlich Geld verdienen.

* Beträge Stand 2026: Das Kindergeld beträgt 259 € pro Kind und Monat. Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Alter des Kindes – 227 € (0–5 Jahre), 299 € (6–11 Jahre) und 394 € (12–17 Jahre). Beide werden voll auf Ihren Bedarf angerechnet. Wie hoch Ihr Anspruch genau ist, lesen Sie auf unseren Seiten zu Kindergeld und Unterhaltsvorschuss.

Vereinfachtes Beispiel. Das Jobcenter rechnet im Einzelfall genauer – etwa mit Freibeträgen, wenn Sie zusätzlich Geld verdienen.

Wenn Sie arbeiten und aufstocken

Viele Alleinerziehende arbeiten – in Teilzeit, im Minijob oder selbstständig – und kommen damit trotzdem nicht über die Runden. Dann füllt das Grundsicherungsgeld die Lücke auf; man spricht vom „Aufstocken". Ihr Verdienst wird dabei nicht voll angerechnet: Die ersten 100 € bleiben immer anrechnungsfrei, und von dem, was Sie darüber verdienen, dürfen Sie einen Teil behalten. Arbeiten lohnt sich also – Sie haben am Ende mehr zur Verfügung, als wenn Sie nicht arbeiten würden. Wie viel genau übrig bleibt, rechnet das Jobcenter für Sie aus.

Miete und Heizung

Die Kosten für Ihre Wohnung und Heizung werden übernommen, solange sie als angemessen gelten. Was angemessen ist, legt jede Region selbst fest – die Obergrenzen unterscheiden sich in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau oder Görlitz deutlich. Ihre konkrete Grenze erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter vor Ort.

Das hat sich verschärft

Früher wurden Ihre tatsächlichen Wohnkosten im ersten Jahr (der „Karenzzeit") fast immer voll übernommen. Jetzt gibt es eine Grenze: Liegt Ihre Miete über dem 1,5-Fachen der angemessenen Kosten, wird der darüber liegende Teil schon in der Karenzzeit nicht mehr anerkannt. Im schlechtesten Fall müssen Sie einen Teil der Miete selbst tragen.

Das schützt Sie

Für Haushalte mit Kindern können im Einzelfall trotzdem höhere Wohnkosten anerkannt werden. Wenn Ihre Wohnung als zu teuer gilt, prüfen Sie das gemeinsam mit einer Beratungsstelle – nicht jede Aufforderung zum Umzug ist berechtigt.

Vor einem Umzug wichtig: Wenn das Jobcenter höhere Kosten übernehmen soll, brauchen Sie vorher eine schriftliche Zusicherung. Eine mündliche Auskunft reicht nicht aus.

Welches Vermögen Sie behalten dürfen

Ersparnisse müssen Sie nicht sofort vollständig aufbrauchen – aber die geschützten Beträge sind mit der Reform gesunken und hängen jetzt vom Alter ab. Geschützt ist pro Person in Ihrem Haushalt:

Alter geschütztes Vermögen
bis 30 Jahre 5.000 €
ab 31 Jahre 10.000 €
ab 41 Jahre 12.500 €
ab 51 Jahre 20.000 €

Die frühere, großzügigere Schonung im ersten Jahr (bis 40.000 €) ist weggefallen. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt aber weiterhin geschützt.

Tipp für Familien

Beim Kinderzuschlag gelten weiterhin die höheren Vermögensgrenzen (erst ab 40.000 € für Sie und 15.000 € je weiterem Familienmitglied wird angerechnet). Wenn Sie arbeiten und nur knapp Grundsicherungsgeld bräuchten, prüfen Sie, ob Kinderzuschlag und Wohngeld für Sie die bessere Lösung sind – beim Vermögen sind Sie dort klar besser geschützt. Mehr dazu auf Kinderzuschlag.

Ihre Pflichten – und was bei Verstößen passiert

Im Gegenzug zur Unterstützung erwartet das Jobcenter Ihre Mitwirkung: Termine wahrnehmen, einen Kooperationsplan abstimmen, vereinbarte Eigenbemühungen nachweisen und Unterlagen vollständig einreichen. Bei diesem Thema hat die Reform spürbar nachgeschärft – deshalb sagen wir Ihnen offen, worauf es jetzt ankommt.

Arbeit zumutbar schon ab dem 14. Lebensmonat Ihres Kindes

Das betrifft Sie als alleinerziehende Person direkt: Bisher mussten Sie erst ab dem dritten Geburtstag Ihres Kindes eine Arbeit aufnehmen. Jetzt kann das schon ab dem 14. Lebensmonat verlangt werden – aber nur, wenn eine verlässliche und zumutbare Kinderbetreuung tatsächlich vorhanden ist. Ist sie das nicht, muss das Jobcenter das berücksichtigen. Lassen Sie sich hier nicht unter Druck setzen, ohne dass die Betreuung wirklich gesichert ist.

Wenn Sie selbstständig sind

Auch als selbstständige Person können Sie aufstockend Grundsicherungsgeld erhalten. Beziehen Sie die Leistung jedoch länger – spätestens nach einem Jahr ohne Unterbrechung –, prüft das Jobcenter, ob Ihre Selbstständigkeit auf Dauer tragfähig ist. Reicht sie absehbar nicht aus, um Sie und Ihre Kinder zu versorgen, kann von Ihnen verlangt werden, stattdessen eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Wenn Ihre Selbstständigkeit gute Aussichten hat, sammeln Sie am besten frühzeitig Belege dafür – etwa eine nachvollziehbare Auftrags- oder Umsatzentwicklung.

Sanktionen

Wenn Sie Pflichten verletzen

Bei einer Pflichtverletzung wird Ihr Regelsatz um 30 % gekürzt – das sind bei Alleinstehenden rund 169 € im Monat, in der Regel für drei Monate. Die frühere, mildere Staffelung (erst 10 %, dann 20 %) gibt es nicht mehr. Wenn Sie eine konkret zumutbare, sofort mögliche Arbeit bewusst verweigern, kann Ihr Regelsatz sogar vollständig gestrichen werden.

Auch in einer Sanktion sind Sie nicht völlig ungeschützt

Ihre Wohnung ist abgesichert: Miete und Heizung werden bei einer vollständigen Kürzung direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter gezahlt. Ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt über eine Ein-Euro-Regelung erhalten. Bei einer bekannten psychischen Erkrankung muss das Jobcenter Sie persönlich anhören. Und: Die Kürzung wird aufgehoben, sobald Sie Ihre Pflichten erfüllen oder dies ernsthaft zusagen.

Das Wichtigste: Nehmen Sie Termine wahr. Wenn Sie einen wichtigen Grund haben – etwa Krankheit oder einen Betreuungsnotfall – melden Sie sich sofort beim Jobcenter und weisen Sie den Grund nach. Damit vermeiden Sie die meisten Sanktionen von vornherein.

Weitere Hilfen für Sie und Ihre Kinder

  • Kindersofortzuschlag: 25 € im Monat für jedes Kind unter 25 in Ihrem Haushalt.
  • Bildung und Teilhabe: 195 € im Jahr für Schulbedarf, dazu Mittagessen, Schülerbeförderung, Lernförderung, Klassenfahrten und Ausflüge sowie 15 € im Monat für Sport, Musik oder andere Freizeitangebote Ihres Kindes.
  • Einmalige Leistungen: zum Beispiel die Erstausstattung der Wohnung oder Ausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
  • Passt das zu Ihnen? Sehen Sie sich auch an: Unterhaltsvorschuss, Kindesunterhalt und Wohnen als Alleinerziehende.

So beantragen Sie Grundsicherungsgeld

  • Wo: beim Jobcenter an Ihrem Wohnort.
  • Wie: Ein formloser Antrag genügt zunächst – er wirkt auf den Monatsanfang zurück. Die Formulare reichen Sie danach nach.
  • Was Sie brauchen: Ausweis, Mietvertrag, Kontoauszüge, Nachweise zu Einkommen, Angaben zu allen Personen im Haushalt und zur Krankenversicherung.
  • Wichtig: Reichen Sie Unterlagen vollständig und fristgerecht ein. Verspätete Nachweise können dazu führen, dass Ihnen Leistungen verloren gehen.

Beratung in Sachsen

Sie müssen das nicht allein durchstehen. Wir von ALISA beraten Sie persönlich und kostenlos – vereinbaren Sie einfach einen Termin an unserem Standort ALISA Leipzig.

Daneben gibt es weitere Anlaufstellen: Für Antrag und Bescheide ist Ihr Jobcenter vor Ort zuständig – in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Görlitz und allen anderen Landkreisen. Unabhängige Beratung bekommen Sie außerdem bei den Wohlfahrtsverbänden und sozialen Beratungsstellen.

Wenn ein Bescheid Ihnen falsch erscheint, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und in dringenden Fällen einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen.

Weiterführende Links

Diese Stellen informieren unabhängig und verlässlich – gut, wenn Sie etwas vertiefen oder gegenprüfen möchten: