Unterhaltsvorschuss
Zahlt der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt, können Sie als Alleinerziehende*r Unterhaltsvorschuss vom Staat erhalten. Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Familienleistung für Alleinerziehende.
Der andere Elternteil ist verpflichtet, den gezahlten Unterhaltsvorschuss später an den Staat zurückzuzahlen.
Für den Unterhaltsvorschuss gelten folgende Voraussetzungen:
- Sie leben in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend.
- Sie wohnen mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie sind nicht verheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt.
- Die Vaterschaft ist geklärt oder wird mit Unterstützung der Behörde festgestellt.
- Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gilt zusätzlich:
Das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten oder der alleinerziehende Elternteil muss ein eigenes Einkommen erzielen, mit dem der Bedarf des Kindes gedeckt werden kann.
Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss erhalten. Erhält Ihr Kind jedoch Waisenrente, wird diese auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet; der Anspruch kann sich dadurch verringern oder ganz entfallen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes. Ab dem 01.01.2026 gelten folgende monatliche Beträge:
- 227 Euro für Kinder bis 5 Jahre
- 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren
- 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren
Der Unterhaltsvorschuss muss gesondert beantragt werden. Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle, in der Regel beim Jugendamt. Wenn Sie erneut heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind.
(Stand 01/2026)
