Unterhaltsvorschuss
Zahlt der andere Elternteil keinen oder unregelmäßig Unterhalt, müssen Sie und Ihr Kind das nicht einfach hinnehmen. Der Staat springt mit dem Unterhaltsvorschuss ein – ohne Wenn und Aber, ohne lange Wartezeit.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Zahlung, die Ihr Kind bekommt, wenn der andere Elternteil seinen Unterhalt nicht oder nur unvollständig zahlt. Das Geld kommt vom Jugendamt und wird monatlich ausgezahlt.
Der andere Elternteil ist verpflichtet, den gezahlten Betrag später an den Staat zurückzuzahlen. Das regelt das Jugendamt – das ist nicht Ihre Aufgabe.
Wer bekommt den Unterhaltsvorschuss?
Die Voraussetzungen sind klar geregelt:
- Sie leben mit Ihrem Kind in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie sind alleinerziehend – nicht verheiratet und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt.
- Die Vaterschaft ist geklärt oder wird mit Unterstützung der Behörde festgestellt.
- Ihr Kind ist unter 18 Jahre alt.
Hier gilt eine zusätzliche Bedingung. Der Unterhaltsvorschuss wird nur gezahlt, wenn das Kind keine Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) erhält – oder wenn Sie als alleinerziehender Elternteil mindestens 600 € brutto im Monat verdienen.
Auch dann können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen. Erhält Ihr Kind Waisenrente, wird diese allerdings angerechnet – der Anspruch kann sich dadurch verringern oder ganz entfallen.
Wie viel gibt es? – Beträge 2026
Die Höhe richtet sich nach dem Alter Ihres Kindes. Ab dem 1. Januar 2026 gelten folgende monatliche Beträge:
- 0 bis 5 Jahre: 227 € pro Monat
- 6 bis 11 Jahre: 299 € pro Monat
- 12 bis 17 Jahre: 394 € pro Monat
Diese Beträge ergeben sich aus dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes (259 € ab 2026). Zahlt der andere Elternteil einen Teil des Unterhalts, wird das auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Quelle: Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (15. November 2025); Unterhaltsvorschussgesetz (UVG); Änderungsmeldung ab 01.01.2026
Wie und wo beantragen?
Den Antrag stellen Sie schriftlich bei der Unterhaltsvorschussstelle – das ist in der Regel das Jugendamt an Ihrem Wohnort. Viele Jugendämter ermöglichen auch eine Online-Beantragung.
- Schritt 1: Zuständiges Jugendamt finden
Geben Sie auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums Ihre Postleitzahl ein – Sie sehen sofort, welches Jugendamt für Sie zuständig ist. - Schritt 2: Voraussetzungen prüfen
Auf Gemeinsam-Online gibt es einen kostenlosen Schnell-Check, mit dem Sie in wenigen Minuten prüfen können, ob Sie die Bedingungen erfüllen. - Schritt 3: Online beantragen
Den Antrag können Sie direkt über unterhaltsvorschuss-online.de oder über das Gemeinsam-Online-Portal stellen – ohne Behördengang, von zu Hause aus.
Wie lange wird gezahlt?
Es gibt keine zeitliche Begrenzung – allerdings gelten ab dem 12. Geburtstag Ihres Kindes zusätzliche Voraussetzungen (siehe Abschnitt „Kinder von 12 bis 17 Jahren"). Sind diese erfüllt, wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit gezahlt.
Wegfall des Anspruchs: Heiraten Sie erneut oder gehen eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Was ist bei anderen staatlichen Leistungen zu beachten?
Der Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen und wird bei folgenden Leistungen angerechnet:
- Sozialgeld / Sozialhilfe wird angerechnet
- Kinderzuschlag wird angerechnet
- Wohngeld als Einkommen angeben
Wenn Sie unsicher sind, wie sich der Unterhaltsvorschuss auf Ihre anderen Leistungen auswirkt, lassen Sie sich beim Jugendamt oder einer Beratungsstelle beraten – das ist kostenlos.
