Unterhaltsvorschuss

Zahlt der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt, können Sie als Alleinerziehende(r) einen Unterhaltsvorschuss vom Staat beziehen. Der Unterhalts-Vorschuss ist eine staatliche Familien-Leistung für Alleinerziehende.

Der andere Elternteil muss den Vorschuss später an den Staat zurückzahlen.

Für den Unterhaltsvorschuss gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie leben in Deutschland.
  • Sie sind allein-erziehend.
  • Sie wohnen mit Ihrem Kind zusammen.
  • Sie sind nicht verheiratet und auch nicht in einer eingetragenen Lebens-Partnerschaft.
  • Der andere Eltern-Teil zahlt nur unregelmäßig oder gar keinen Unterhalt.
  • Die Vaterschaft ist nicht geklärt.
  • Ihr Kind bekommt keine Leistungen nach dem 2. Sozial-Gesetz-Buch. (Das gilt nur für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren.)
  • Sie haben mindestens ein Einkommen von 600 Euro im Monat. (Das gilt nur, wenn Sie Arbeitslosen-Geld II bekommen.)

Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen. Bekommt Ihr Kind Waisenrente, verringert sich die Höhe des Unterhaltsvorschusses oder entfällt sogar ganz.

Die Höhe des Unterhalts-Vorschusses hängt von Kindes-Alter ab. Aktuell gelten monatlich diese Unterhaltsvorschuss-Beträge:

  • 177 Euro für Kinder bis 5 Jahre
  • 236 Euro für Kinder zwischen 6 Jahren und 11 Jahren
  • 314 Euro für Kinder zwischen 12 Jahren und 17 Jahren

Sie müssen den Unterhalts-Vorschuss selbst beantragen. Den Antrag stellen Sie bei der Ihrer Unterhaltsvorschuss-Stelle im Familien-Portal.

Wenn Sie mit einem neuen Partner oder Partnerin verheiratet sind, können Sie für Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen.