Kindesunterhalt
Wenn Eltern sich trennen, bleibt eine Frage oft ungeklärt: Wer zahlt was für das Kind? Diese Seite erklärt, worauf Ihr Kind Anspruch hat, wie die Höhe berechnet wird – und was Sie tun können, wenn der andere Elternteil nicht zahlt.
Was ist Unterhalt?
Unterhalt bedeutet: Ein Elternteil sorgt durch Betreuung, Erziehung und Pflege für das Kind. Der andere zahlt dafür einen monatlichen Geldbetrag. Beides ist gleichwertig und gesetzlich geregelt.
Der Geldbetrag muss monatlich im Voraus bezahlt werden. Eltern sind auch dann unterhaltspflichtig, wenn ein Stiefelternteil in das Leben des Kindes tritt.
Die Höhe hängt vom Einkommen des zahlenden Elternteils und vom Alter Ihres Kindes ab. Als Orientierung dient die Düsseldorfer Tabelle – sie wird jährlich aktualisiert und von deutschen Gerichten als Grundlage genutzt.
Kindergeld und Unterhalt: Das Kindergeld (seit 2025: 255 € monatlich) steht rechtlich beiden Elternteilen zu. Da Sie es als Alleinerziehende(r) vollständig erhalten, darf der zahlende Elternteil die Hälfte – also 127,50 € – von seiner Unterhaltszahlung abziehen. Das ist kein Entgegenkommen, sondern gesetzlich so vorgesehen.
Ihr Kind hat nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es den eigenen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Hat es ein eigenes Einkommen, das dafür ausreicht, entfällt der Anspruch.
Quelle: § 1612b BGB; Düsseldorfer Tabelle 2025/2026 (OLG Düsseldorf)
Es kommt vor, dass der andere Elternteil nicht zahlt – manchmal aus Unwillen, manchmal weil er es finanziell nicht kann. In beiden Fällen müssen Sie und Ihr Kind nicht allein damit umgehen.
Unterhaltsvorschuss: Der Staat springt ein, wenn kein oder unregelmäßiger Unterhalt gezahlt wird. Den Unterhaltsvorschuss beantragen Sie beim Jugendamt – er wird bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Das Jugendamt versucht anschließend, den Betrag beim anderen Elternteil zurückzuholen. Das ist nicht Ihr Problem, sondern das des Jugendamts.
Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Solange Ihr Kind eine Ausbildung oder ein Studium zielstrebig verfolgt, haben beide Elternteile weiter zu zahlen – anteilig nach ihrem Einkommen.
Was sich ab 18 ändert: Beide Elternteile sind nun direkt barunterhaltspflichtig. Die Betreuung zu Hause gleicht die Zahlung nicht mehr aus.
Ausbildung
Ausbildungsvergütung wird angerechnet: 100 € bleiben als Kostenpauschale frei. Was darüber liegt, wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet und mindert, was beide Elternteile zahlen müssen.
- Kind wohnt noch zu Hause:
Der Bedarf richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle – abhängig vom Einkommen beider Elternteile. Die Ausbildungsvergütung (abzüglich 100 € Pauschale) wird davon abgezogen. - Kind hat eine eigene Wohnung: Pauschalbedarf: 990 € pro Monat
Wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt, gilt ein fester Bedarfssatz von 990 € monatlich (Stand 2025) – unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Darin enthalten: Warmmiete (max.) 440 €, Ausbildungskosten (max.) 100 €, Lebenshaltung & Sonstiges 450 €. Auch hier wird die Ausbildungsvergütung (abzüglich 100 € Pauschale) voll angerechnet.
Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2025; BMJV (Stand 1. Januar 2025)
Studium
- Studenten müssen nicht nebenbei arbeiten:
Das Studium gilt als Vollzeittätigkeit. Gelegentliche Jobs oder Ferienjobs werden deshalb nicht auf den Unterhalt angerechnet. Wer regelmäßig arbeitet, muss damit rechnen, dass ein Teil davon angerechnet wird. - BAföG muss beantragt werden:
Ihr Kind ist verpflichtet, BAföG zu beantragen – auch wenn ein Teil später zurückgezahlt werden muss. BAföG wird vollständig auf den Bedarf angerechnet und mindert die elterliche Unterhaltspflicht. - Bedarf bei eigener Wohnung 990 € pro Monat:
Darin enthalten: bis zu 440 € Warmmiete und bis zu 100 € Studienkosten. Krankenkassenbeiträge kommen obendrauf.
Ende der Unterhaltspflicht:
Mit dem Abschluss der ersten Ausbildung oder des Studiums endet die Zahlungspflicht – maximal 3 Monate Übergang danach. Wer nicht zielstrebig studiert oder die Studiendauer deutlich überschreitet, kann seinen Anspruch verlieren.
Quelle: unterhalt.net (Stand Februar 2026)
Hilfe holen: Beistandschaft beim Jugendamt
Sie müssen Unterhaltsfragen nicht alleine durchfechten. Das Jugendamt bietet eine kostenlose Beistandschaft an – das bedeutet: Jemand steht auf der Seite Ihres Kindes.
Was der Beistand konkret übernimmt
Er berechnet, wie viel Unterhalt dem Kind zusteht, versucht eine Einigung zwischen den Eltern herzustellen und vertritt Ihr Kind notfalls vor Gericht. Er unterstützt auch bei der Vaterschaftsfeststellung.
Die Beistandschaft ist kostenlos, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und steht Ihnen zu, solange Ihr Kind minderjährig ist und in Deutschland lebt.
