Kindergeld
Zur Absicherung der grundlegenden Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt bis mindestens zu deren 18. Geburtstag erhalten Sie monatlich Kindergeld. Diese staatliche Geldleistung an Eltern unterstützt Sie im Unterhalt, Betreuung und der Ausbildung Ihrer Kinder. Vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen profitieren vom Kindergeld.
Das Kindergeld ist geregelt im:
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/Merkblatt Kindergeld der Familienkasse
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf
Eltern und Adoptiveltern können in Deutschland Kindergeld erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Pflegeeltern anspruchsberechtigt. Ebenso können in Ausnahmefällen Stiefeltern, Geschwister oder Großeltern Kindergeld beziehen, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt und sie die tatsächliche Betreuung übernommen haben.
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls anspruchsberechtigt sein.
Ausländische Staatsangehörige in Deutschland können Kindergeld erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel eine gültige Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsberechtigung oder eine Niederlassungserlaubnis.
Kindergeld kann für leibliche Kinder, adoptierte Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder sowie für Enkelkinder bezogen werden, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und versorgt werden.
Die Familienkasse zahlt das Kindergeld grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.
Über das 18. Lebensjahr hinaus besteht Anspruch, wenn sich das Kind in Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung befindet, sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder andere gesetzlich geregelte Voraussetzungen erfüllt. Der Anspruch kann in diesen Fällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen.
Besondere Regelungen für Kinder mit Behinderung
Für Kinder mit Behinderung gelten besondere Bestimmungen:
- Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung:
Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. - Unfähigkeit zum Selbstunterhalt:
Das Kind muss aufgrund der Behinderung außerstande sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. - Einkommen und finanzielle Mittel:
Es gibt keine feste Einkommensgrenze mehr. Entscheidend ist, ob das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf aus eigenen finanziellen Mitteln decken kann. Dabei werden Einkünfte, Bezüge und behinderungsbedingte Mehrbedarfe berücksichtigt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann Kindergeld ohne Altersbegrenzung gezahlt werden.
Mehr Informationen finden Sie im:
Merkblatt zum Kindergeld in Grenzüberschreitenden Fällen
Kindergeld wird ab 2025 um fünf Euro auf 255 Euro je Kind erhöht und steigt nach aktuellem Stand ab 2026 auf 259 Euro.
Kindergeld erhalten Sie, indem Sie nach der Geburt Ihres Kindes einen schriftlichen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Für den Antrag benötigen Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer sowie die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes. Das Formular finden Sie [hier] https://web.arbeitsagentur.de/opal/kgo-antraggeburt-ui/auswahl
Rückwirkend können Sie Kindergeld für bis zu 6 Monate beantragen. Zum Beispiel haben Sie keinen Antrag gestellt, Ihnen stand aber bereits Kindergeld zu. In diesem Fall wird Ihnen für bis zu 6 Monate rückwirkend das Kindergeld ausgezahlt.
Für ein minderjähriges Kind wird Kindergeld immer nur an einen Elternteil gezahlt. Leben die Eltern getrennt, bekommt das Elternteil das Kindergeld, beidem das Kind die meiste Zeit lebt.
Da das Kindergeld beiden Eltern zusteht, darf der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen muss (also nicht mit dem Kind zusammen wohnt), die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abziehen. Also erhält die Alleinerziehende Person das volle Kindergeld und das Kind erhält den Unterhaltsanspruch minus 50% des Kindergeldes.
Lebt das Kinder weder bei dem einen noch bei dem anderen Elternteil, dann bekommt derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt. Wenn das Kind von beiden Elternteilen gleich viel oder gar keinen Unterhalt bekommt, dann können die beiden Elternteile untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhält.
Eine Alternative zum Kindergeld ist der Kinderfreibetrag.
Der Kinderfreibetrag wirkt sich vor allem bei höherem Einkommen aus. Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (sogenannte Günstigerprüfung).
Als grobe Faustregel gilt:
Der Kinderfreibetrag kann günstiger sein bei einem zu versteuernden Einkommen von ungefähr
-
ab ca. 36.000–40.000 Euro bei Alleinerziehenden bzw. Einzelveranlagten
-
ab ca. 65.000–70.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren
Die genaue Grenze hängt jedoch vom individuellen Steuersatz ab und kann variieren.
Unabhängig vom Einkommen muss immer Kindergeld beantragt und ausgezahlt werden.
Liegt das Einkommen so hoch, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist, rechnet das Finanzamt im Steuerbescheid:
-
den steuerlichen Vorteil des Kinderfreibetrags aus
-
und zieht das bereits ausgezahlte Kindergeld als Vorauszahlung wieder ab
Das bedeutet:
Man erhält nicht beides, sondern immer nur die für die Familie günstigere Variante.
Informationen zum Kindergeld
Angebot der Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld
Kindergeld: Merkblätter, Formulare und Anträge
Angebot der Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-familie-und-kinder
Merkblatt Kindergeld
Hrsg. Bundeszentralamt für Steuern
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/merkblatt-kindergeld-73894
