Krankenversicherung

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Krankenversicherung

Waren die Eltern verheiratet und leben nun getrennt, ändert sich Ihr Versicherungsstatus und der der Kinder noch nicht. Das bedeutet, wenn vor der Trennung alle über eine Familienversicherung krankenversichert waren, besteht diese weiterhin für Eltern und Kinder.

Erst nach der Scheidung benötigen beide Elternteile einen eigenen Krankenversicherungsvertrag. Entweder Sie lassen Ihren bisherigen Vertrag von der Krankenkasse aufteilen oder Sie schließen jeder einen neuen ab. Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können die Elternteile wählen, in welcher Krankenkasse der Eltern die Kinder mitversichert werden sollen.

Waren beide Elternteile vor der Scheidung in der privaten Krankenversicherung (PKV), ändert sich nichts. Außer wenn Angehörige eines Privatversicherten durch dessen Beamtenstatus beihilfeberechtigt werden, entfällt dieser Anspruch nach einer Scheidung. Die Konsequenz ist, dass sich die nun nicht mehr beihilfeberechtigte Person zu 100 % selber privat krankenversichern muss. Diese Situation kann zu einer großen finanziellen Belastung führen.

Ist ein Elternteil gesetzlich, der andere privat krankenversichert, können die Kinder beitragsfrei im Rahmen der Familienversicherung mit in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Waren die Kinder vor der Scheidung privat versichert, müssen sie das auch nach der Scheidung bleiben. Privat-Versicherte Alleinstehende müssen für jedes Kind eine eigene private Versicherung abschließen.

Kinderkrankentage

Während berufstätigen Eltern 10 Krankentage pro Kind pro Jahr zustehen, erhalten Alleinerziehende 20 Krankentage pro Kind pro Jahr. Sind Sie und Ihr Kind in einer gesetzlichen Krankenversicherung, erhalten Sie für diese Zeit von der Krankenkasse ein Kinderkrankengeld. Dafür müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Sind Sie privat krankenversichert, erhalten Sie in den meisten privaten Versicherungen keine Krankentage-Geldzahlungen bei Erkrankung Ihres Kindes.