Witwenrente und Waisenrente

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Witwen- und Waisenrente

Stirbt Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, sichert die gesetzliche Rentenversicherung Sie als Hinterbliebene ab.

Hinterbliebenenrente (Waisenrente, Witwenrente, Witwengeld) zählt nicht als Einkommen und wird daher nicht mit bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Das bedeutet, sie verringert das Elterngeld nicht. Umgekehrt kann sich jedoch die Hinterbliebenenrente verringern, wenn Sie Elterngeld bekommen. Denn das Elterngeld wird wie Einkommen berechnet und auf die Hinterbliebenenrente zum Teil angerechnet. Es wird der Teil angerechnet, der höher ist als der Elterngeld-Mindestbetrag. Der Elterngeld-Mindestbetrag sind 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld erhalten und 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus erhalten.

Wenn Sie verwitwet sind, weil der andere Elternteil gestorben ist, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss erhalten. Siehe Unterhaltsvorschuss ...

Da Unterhaltsvorschuss und Waisenrente beides Leistungen für den Unterhalt Ihres Kindes sind, verringert sich die Höhe des Unterhaltsvorschusses, wenn Ihr Kind bereits Waisenrente bekommt. Der Unterhaltsvorschuss kann sogar ganz entfallen, wenn die Waisenrente entsprechend hoch ist.

Waisenrente für Ihr Kind - Mehr Infos ...