Unterhalt

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Unterhalt

Normalerweise ist nach einer Scheidung jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst verantwortlich (§ 1569 BGB). Jedoch schuldet in bestimmten Fällen einer dem anderen Unterhalt:

  • Betreuungsunterhalt: Ein Partner betreut die gemeinsamen Kinder und kann deshalb nicht oder nur in Teilzeit arbeiten.
  • Unterhalt wegen Krankheit: Ein Partner kann aus Krankheit nicht arbeiten.
  • Altersunterhalt: Ein Partner findet wegen seines Alters keine Arbeit mehr.
  • Arbeitslosigkeit: Ein Partner kann Unterhalt verlangen solange er keine angemessene Arbeit findet.
  • Ausbildungsunterhalt: Wer in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen hat, kann im Falle der Scheidung Unterhalt bis zum Abschluss einer neuen Ausbildung verlangen.
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen: Es kann nicht erwartet werden, dass der Partner arbeiten geht, z. B. wegen Aufnahme eines Pflegekindes vor der Trennung.
  • Aufstockungsunterhalt: Verfügt einer der Ehegatten über ein höheres Einkommen, kann Aufstockungsunterhalt für den anderen fällig werden. Dazu dürfen die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, um die Lebensverhältnisse zu erhalten (1573 Abs. 2 BGB).

Beispielrechnung Aufstockungsunterhalt:

Es kommt zur Scheidung nach 10 Jahren Ehe ohne Kinder. Der Vater verdient 4.500 EUR im Monat. Die Mutter verdient 1.500 EUR im Monat. Da diese Einkünfte nicht ausreichen, um die Lebensverhältnisse aus der Ehe zu erhalten, hat Sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

Laut des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1578 BGB) liegt der Bedarf beider Partner bei der Summe beider Einkommen geteilt durch beide Partner:  (4.500 EUR + 1.500 EUR) : 2 = 3.000 EUR

Jeder Partner hat einen Bedarf von 3.000 Euro. Der Aufstockungsunterhalt liegt bei dem Bedarf der Partner abzüglich des Einkommens geringer verdienenden Partners, im Beispiel der Mutter: 3.000 EUR - 1.500 EUR = 1.500 EUR.

Somit erhält die Mutter monatlich 1.500 EUR vom Vater. Dem Vater bleiben 3.000 EUR.

Außerdem kommt es bei einer Scheidung zum Versorgungsausgleich. Dabei handelt es sich um die Aufteilung der Rentenpunkte. Die während der Ehezeit von beiden Ex-Partnern erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung werden addiert und durch zwei geteilt. Jeder Partner bekommt die Hälfte.

Zeitpunkt und Wechsel des Unterhaltsgrundes

Unterhaltsanspruch nach der Scheidung entsteht grundsätzlich nur, wenn einer der Unterhaltsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt. Dagegen gibt es keinen Unterhalt, wenn der Bedarf erst später entsteht.

Beispiel 1: Keine Unterhaltspflicht

Nach der Scheidung verdient der eine Partner so viel, dass er/sie nicht unterhaltsbedürftig ist. Nach einigen Jahren wird er/sie berufsunfähig. Er/sie hat dann keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den besser verdienenden Ex-Partner.

Beispiel 2: Unterhaltspflicht

Der Grund für einen Unterhaltsanspruch kann auch wechseln. Dann muss aber der neue Unterhaltsgrund ohne zeitliche Lücke an den vorherigen anknüpfen.

Nach der Scheidung betreut der Unterhaltsberechtigte zunächst die gemeinsamen Kinder. Als diese groß genug sind, wird der Unterhaltsberechtigte berufsunfähig. Damit besteht der Anspruch auf Unterhalt weiter.

Wer muss Unterhalt leisten?

Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Zahlenden muss immer ein Selbstbehalt verbleiben: ca. 1.280 EUR

Wie lange muss ich Unterhalt bezahlen?

  • Solange wie vor Gericht vereinbart ODER
  • bis die/der Ex-Partner ausreichend Einkommen verdient
  • Zieht die/der Ex-Partner mit einem neuen Partner zusammen, kann der Unterhaltsanspruch (nach 2 Jahren Partnerschaft) entfallen ($ 1579 Nr. 2 BGB).
Unterhalt getrennt Lebende

Wenn Sie nicht geschieden sind, aber getrennt leben, können Sie von Ihrem Ehemann / Ihrer Ehefrau Unterhalt bekommen. Diesen Unterhalt nennt man Ehegattenunterhalt oder Trennungsunterhalt. Die Höhe richtet sich nach den Lebensverhältnissen bzw. dem Einkommen der Ehegatten während der Ehe.

Falls Ihre Kinder Unterhalt erhalten, wirkt sich das nicht auf die Höhe Ihres Trennungsunterhaltes aus.

Voraussetzungen

  • sie leben nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft und
  • die Ehepartnerin / der Ehepartner muss leistungsfähig sein.
Können nicht verheiratete Elternteile Unterhalt bekommen?

Auch wenn Sie nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, können Sie Unterhalt von ihm bekommen, wenn Sie durch die Betreuung des Kindes / der Kinder nicht erwerbstätig sein können.

Unterhalt für alleinerziehende Elternteile

Ab der Geburt Ihres Kindes können Sie mindestens 3 Jahre lang Unterhalt bekommen. Während Sie in dieser Zeit das Kind betreuen, kann von Ihnen keine Erwerbstätigkeit verlangt werden, egal ob Sie Vater oder Mutter des Kindes sind. Dem Elternteil, der das Kind betreut, steht der Unterhalt zu.

Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie weiterhin Unterhalt bekommen. Dabei geht es vor allem um die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung und die Belange des Kindes.

Die Höhe des Unterhalts ist abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Elternteils, der Unterhalt bezahlt und dem Lebensstandard des Elternteils, der Unterhalt bekommt.

Unterhalt während der Schwangerschaft und nach der Geburt

Sind Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet, können Sie von ihm Unterhalt für 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes beanspruchen. Kosten, die durch die Schwangerschaft oder die Entbindung entstanden sind, können Sie zusätzlich geltend machen.

Wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft selbst oder durch eine Krankheit, die durch die Geburt oder die Schwangerschaft verursacht wurde, nicht erwerbstätig sind, können Sie länger Unterhalt bekommen: schon 4 Monate vor der Geburt und länger als 8 Wochen nach der Geburt. Sie können sich hierzu beim Jugendamt beraten lassen.