Erziehungsrente

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Erziehungsrente

Verstirbt der Ex-Ehepartner nach der Scheidung, können Sie für Ihr minderjähriges Kind Erziehungsrente beantragen.

Voraussetzung sind, dass

  • Ihr Kind unter 18 Jahren ist,
  • Sie als Antragssteller mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben,
  • die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde und
  • Sie seit der Scheidung unverheiratet sind.

Im Unterschied zur Waisenrente wird die Erziehungsrente anhand der eigenen Rentenansprüche berechnet und nicht anhand der Rentenversicherung der oder des Verstorbenen. Mehr Informationen zur Erziehungsrente: