ALG I

Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit. Der Bezug dieses Geldes hängt grundsätzlich davon ab, ob und wie lange Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Sie können entweder freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen oder bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zahlt der Arbeitgeber für Sie automatisch die entsprechenden Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein.
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben Sie, wenn Sie die Anwartschaftszeit erfüllen. Das heißt, wenn Sie in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse können zusammengerechnet werden.
Außerdem sollten Sie sich so schnell wie möglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Wenn Sie nicht wissen, ob Ihr Arbeitsvertrag verlängert wird, melden Sie sich schon drei Monate vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit - spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit.
Um ALG I zu erhalten, müssen Sie außerdem in der Lage sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben (mindestens 15 Stunden pro Woche) und selber aktiv auf der Suche nach einer Beschäftigung sein.
Weitere Fälle, in denen Sie ALG I erhalten können, finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Alleinerziehendenzuschlag – Mehrbedarf für Alleinerziehende
Erhalten Sie ALG II und Ihr Kind ist unter 18 Jahre alt, können Sie einen Alleinerziehendenzuschlag, auch Mehrbedarf für Alleinerziehende genannt, erhalten.
Dieser berechnet sich wie folgt:
- Zwölfte Schwangerschaftswoche bis Ende des Monates der Entbindung: 17 % des Regelbedarfes.
- Ein Kind unter sieben Jahren: 36 % des Regelbedarfes
- Ein Kind über sieben Jahren: 12 % des Regelbedarfes
- Zwei Kinder unter 16 Jahren: 36 % des Regelbedarfes
- Zwei Kinder über 16 Jahren: 24 % des Regelbedarfes
- Ein Kind über sieben und ein Kind über 16 Jahren: 24 % des Regelbedarfes
- Drei Kinder: 36 % des Regelbedarfes
- Vier Kinder: 48 % des Regelbedarfes
- Fünf Kinder: 60 % des Regelbedarfes
Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Höchstbetrag bei 269,40 Euro liegt bzw. darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht 60 % des Regelbedarfs überschreiten. Alles, was darüber liegt, zahlt das Jobcenter nicht mehr aus.
Sie müssen den Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht beantragen. Wenn Sie in Ihrem ALG II Antrag angeben, dass Sie alleinerziehend sind, wird Ihnen der entsprechende Mehrbedarf automatisch ausgezahlt. Teilen Sie einfach dem Jobcenter mit, wie viele Kinder Sie alleine erziehen und das Alter dieser Kinder.