Steuerliche Entlastungen

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Steuerliche Entlastungen

Sind Sie alleinerziehend oder nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet, stehen Ihnen die Hälfte des Freibetrages für die Betreuung, Erziehung oder des Ausbildungsbedarfs von 1.464 EUR zu und die Hälfte des Kinderfreibetrags von 2.730 EUR zu.

Außerdem erhalten alleinstehende Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag. Das bedeutet der Steuerfreibetrag liegt bei 4.008 EUR. Der Entlastungsbetrag erhöht sich zusätzlich um 240 EUR pro Kind.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • es wohnt keine weitere erwachsene Person im Haushalt,
  • Ihr Kind wohnt bei Ihnen und
  • Sie erhalten für Ihr Kind Kindergeld oder die Freibeträge.

Das Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die verteuerte Haushaltsführung von alleinerziehenden Singles im Steuerrecht zu berücksichtigen.

Als Alleinerziehende / Alleinerziehender sind Sie automatisch der Steuerklasse II zugeordnet, in der der Entlastungsbetrag direkt berücksichtigt wird. Die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder können Sie beim Finanzamt beantragen.

Weitere Informationen: Finden Sie heraus, welche Familienleistungen für Sie in Frage kommen:

Vollen Kinderfreibetrag erhalten

Es ist möglich, dass Sie den vollen Kinderfreibetrag von 5.460 EUR im Jahr nutzen können. Dies können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn beispielsweise der andere Elternteil:

  • beschränkt einkommenssteuerpflichtig ist (z. B. weil er/sie nicht in Deutschland wohnt),
  • seine Unterhaltsverpflichtung mindestens zu 75 % nicht erfüllt oder
  • gestorben ist.

Vollen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung erhalten

Pro Kind steht Ihnen die Hälfte des Freibetrages für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1.464 EUR pro Jahr zu. Sie können beim Finanzamt beantragen, dass auch die andere Hälfte auf Sie übertragen wird, wenn Ihr Kind nicht bei dem anderen Elternteil gemeldet ist und jünger als 18 Jahre ist.

Wenn der andere Elternteil das Kind in wesentlichen Umfang selbst betreut oder wenn er die Kosten für die Betreuung des Kindes selbst zahlt, kann er der Übertragung des Freibetrags widersprechen.